Normenkette

BGB § 242; ZGB DDR § 57 Abs. 2; ZGB DDR § 297 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 643/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.8.1997 verkündete Urteil des LG Berlin – 9 O 643/96 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 125.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor eine Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats (KG Berlin, Urt. v. 21.7.1998 – 18 U 7277/97) Bezug genommen. Nachdem der BGH unter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen hat und die Parteien dieselben Anträge gestellt haben wie in der Verhandlung, die dem Urteil des Senats vom 21.7.1998 zugrunde liegen, ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen E., St. und Prof. Dr. V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.11.2000 (III/74–82) und 17.7.2001 (III/114–118) verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst beigefügter Anlagen insbesondere auf die Vollmacht des Ministerrats der DDR, Ministerium der Finanzen und Preise, Stellvertreter des Ministers vom 10.1.1990, den notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20.2.1990 zur Notariats-Registernummer 15/1990 des Notars Dr. V. und auf die vom AG Schöneberg beigezogenen Nebenakten des früheren Notars Prof. Dr. W. V. zur Notariats-Registernummer 15/1990 Bezug genommen.

Die Berufung ist begründet. Wegen der Rechtslage bezieht sich der Senat auf das Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 26.11.1999 – V ZR 325/98) und auf das des Senats vom 21.7.1998, soweit die rechtliche Beurteilung von der des BGH nicht abweicht. Die Klage ist nicht begründet. Zwar ließ sich nicht feststellen, dass die Verkäuferin bei Abschluss des Vertrages vom 20.2.1990 ordnungsgemäß vertreten war. Die Berufung der Klägerin darauf verstößt indes gegen Treu und Glauben.

Nach den gem. Artikel 232 § 1 EGBGB maßgebenden §§ 57 Abs. 2, 297 Abs. 1 S. 2 ZGB DDR hätte der Vertreter der Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR (VEM) J. E. bei Abschluss des notariell beurkundeten Vertrages vom 20.2.1990 eine beglaubigte Vollmacht dieser Einrichtung vorlegen müssen. Die Stellung E. s als Leiter der Abteilung Recht und Grundstücksverkehr bei der VEM allein reichte nicht aus, um in Anwendung des § 53 Abs. 3 ZGB von dessen Vertretungsbefugnis zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags auszugehen: Zwar begründen in diesem Zusammenhang Organisationserlasse die Befähigung der zuständigen Amtswalter, mit Wirkung gegen eine staatliche Institution die im Erlass beschriebenen Handlungen vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGH ZOV 1999, 121). Nach § 55 Abs. 2 ZGB gelten Mitarbeiter von Betrieben – wozu auch die VEM im Sinne dieser Vorschrift gehört – als bevollmächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung des sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Aufgaben üblich sind. Unstreitig war E. in seiner Leiterfunktion für den Grundstücksverkehr der VEM zuständig. In welcher Form er zur Vertretung befugt war, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der VEM. Nach Nr. 3.5 Abs. 2 dritter Spiegelstrich dieses Planes war Voraussetzung für die Vertretung der Einrichtung im Rechtsverkehr die Vollmacht des Direktors. Dies haben i.Ü. sowohl E. als auch der Zeuge St., der damalige Direktor der VEM, als Zeugen bekundet und darauf hingewiesen, dass die in Nr. 3.5 Abs. 2 8. Spiegelstrich aufgeführte Berechtigung, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen alle weiteren Rechtsgeschäfte in Grundstückssachen abzuschließen, keine ausreichende Ermächtigung für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags war. Dies wird des Weiteren dadurch bestätigt, dass der Zeuge St. dem Zeugen E. später, nämlich am 12.3.1990, eine privatschriftliche Generalvollmacht erteilte, die diesen ermächtigte, die in der Rechtsträgerschaft der VEM befindlichen volkseigenen Grundstücke bzw. Wohnhäuser zu veräußern.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass E. bei Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Dazu reichte die Urkunde des Ministerrats der DDR, Ministerium der Finanzen und Preise, vom 10.1.1990, mit der der VEM die Vollmacht erteilt wurde, das betreffende Einfamilienhaus an die Beklagten zu verkaufen, nicht aus. Diese Ermächtigung besagt nichts darüber, wer in welcher Form als Vertreter der VEM den Vertrag abzuschließen befugt war. Dies richtet sich wiederum nach dem Geschäftsverteilungsplan der VEM entsprechend den vorstehenden Ausführungen.

Der Zeuge E. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 17.11.2000 zwar erklärt, dass er bei der Beurkundung am 20.2.1990 bei dem Notar Prof. V. eine vom Direktor der Versorgungseinrichtung zuvor ausgestellte Vollmacht besaß, die...

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