(1) Betriebe handeln durch, ihre in Rechtsvorschriften oder Statuten bestimmten Vertreter oder durch Bevollmächtigte.

 

(2) Mitarbeiter von Betrieben gelten als bevollmächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Aufgaben üblich sind. Darauf kann sich nicht berufen, wer das Fehlen der Vertretungsbefugnis kannte oder kennen mußte.

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