Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.06.2018; Aktenzeichen 16 O 44/18 Kart)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2020; Aktenzeichen XIII ZR 22/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 zu 16 O 44/18 Kart abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Er unternimmt wissenschaftliche Studien auf dem Gebiet nachhaltiger Zukunft und erstellt Gutachten. Für den Kläger arbeiten ca. 180 Mitarbeiter. Die Geschäftsführung besteht aus drei Personen; der Kläger ist im Übrigen in fünf sog. Fachbereiche, nämlich Energie und Klimaschutz, Produkte und Stoffströme, Ressourcen und Mobilität, Umweltrecht und Governance sowie Nukleartechnik und Anlagensicherheit, und einer Institutskoordination eingeteilt. Die fünf Fachbereiche sind weitgehend eigenständig und nur der Geschäftsführung verantwortlich. Insbesondere akquirieren sie sowohl die notwendigen Drittmittel selbständig als auch führen sie ihre Projekte eigenverantwortlich durch.

Die S ... des Beklagten vergibt regelmäßig Aufträge für solche Forschungsvorhaben und Gutachten. In der Vergangenheit war der Kläger häufig auf diese Weise auch für den Beklagten tätig, wobei die Auftragswerte zwischen 40.000 EUR und 85.000 EUR lagen. In den vier Jahren vor Januar 2 ... erhielt der Kläger von dem Beklagten drei Aufträge mit einem Auftragsvolumen von bis zu 10.000 EUR, weitere vier Aufträge im Wege des beschränkten Teilnahmewettbewerbs im Auftragswert bis zu 100.000 EUR, Aufträge mit einem Volumen von über 100.000 EUR erteilte der Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum nicht. Der Kläger ist allerdings daran interessiert, auch in der Zukunft von dem Beklagten beauftragt zu werden, und zwar gleichgültig mit welchem Auftragswert. Seit dem ... Dezember 2 ... steht Frau R ... der S ... des Beklagten vor. Sie führt nach dem Vortrag der Parteien nicht sämtliche Vergabeverfahren ihrer Behörde selbst, insbesondere nicht solche mit einem Auftragswert von unter 10.000 EUR, von manchen erhält sie keine Kenntnis.

In seinem Fachbereich Energie und Klimaschutz beschäftigt der Kläger Herrn Dr. M ..., welcher mit Frau G ... verheiratet ist. In diesem Fachbereich hat er die Stellung eines Forschungskoordinators inne, verfügt weder über ein Direktionsrecht oder gar eine Personalverantwortung. Herr Dr. M ... hat seit 2 ... keine Beratung für den Beklagten durchgeführt, und der Kläger plant auch nicht, ihn in der Zukunft für den Beklagten einzusetzen. Mit Themen oder Aufträgen, welche der Beklagte im Bereich Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vergibt, ist er weder befasst noch hat er Kenntnisse. Er hat keinen Zugang zu Dokumenten, Schriftwechsel oder Projekten aus anderen Bereichen.

Mit E-Mail vom ... Januar 2 ... "informierte" der Staatssekretär für U ..., Herr S ... T ..., die Abteilungsleiter und Staatssekretäre der S ... darüber, dass eine Beauftragung des Klägers zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes nicht mehr möglich sei. Zugleich wies er die angeschriebenen Mitarbeiter an, Angebote des Klägers als "ungeeignet" auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die in Kopie bei den Akten befindliche E-Mail Bezug genommen.

Am ... April 2 ... forderte der Kläger den Beklagten auf, ein Angebot für eine Untersuchung zur Wiederverwendung von Gebrauchtwagen abzugeben, welche Aufforderung er kurz darauf zurückzog. Im Jahre 2 ... vergab die S ... des Beklagten den Auftrag zur Schulung der Landesverwaltungen zur Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt, in welche Vergabe der Kläger nicht einbezogen wurde, wie auch sechs weitere Projekte; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auflistung des Klägers in seinem Schriftsatz vom ... Dezember 2 ... (dort Seite 12 f.) Bezug genommen.

Dem Kläger gehen erhebliche Auftragswerte verloren, die er für die Finanzierung seiner Forschungseinrichtung benötigt. Er nimmt auf dem Gebiet des nachhaltigen und ökologischen Wirtschaftens im Vergleich zu anderen Bundesländern eine Vorreiterrolle ein und möchte diese Rolle auch künftig ausbauen.

Der Kläger trägt vor: Auf Grund seiner herausragenden Stellung in der Wissenschaft gehöre er faktisch zu dem kleinen Kreis der Unternehmen, die stets zur Abgabe von Angeboten eingeladen würden.

Auf die Klage des Klägers hin hat das Landgericht Berlin den Beklagten mit Urteil vom 10. Juni 2018 verurteilt, die mit E-Mail vom ... Januar 2 ... gegenüber dem Kläger verhängte Vergabesperre aufzuheben und alle A ... der S ... anzuweisen, den Kläger bei künftigen Auftragsvergaben nach denselben Grundsätzen wie jeden a...

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