Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 144 F 7950/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2014; Aktenzeichen XII ZR 108/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragstellerin das am 16.3.2011 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 7950/97 - teilweise geändert:

Die Klage auf Ausgleich des Zugewinns wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit dem 17.4.2007 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren streiten sie um den anlässlich der Scheidung abgetrennten Zugewinnausgleich, den das AG durch Urteil vom 16.3.2011 zugunsten der Antragstellerin auf 100.754,64 EUR festgesetzt hat. Nach Auffassung des AG ist der Antragsgegner ungeachtet seines schon im Scheidungsverbund erhobenen Einwandes, wonach der Zugewinn auf das zum Zeitpunkt der Gütertrennung vorhandene Vermögen beschränkt und er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) leistungsfähig (gewesen) sei, zu einer entsprechenden Ausgleichszahlung verpflichtet, weil gem. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB auf das vorliegende Verfahren das ab 1.9.2009 geltende Recht zur Anwendung komme und etwaige nach der Rechtshängigkeit der Scheidung eingetretene Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils (Bl. III 78 ff. d.A.).

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.

Der Antragsgegner begehrt weiterhin die volle Zurückweisung der Zugewinnausgleichsklage. Er meint, dass die Regelung zur Kappungsgrenze (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB) durch die Gesetzesnovellierung zum 1.9.2009 keine inhaltliche Änderung erfahren habe, ungeachtet dessen jedenfalls aber das bis zum 31.8.2009 geltende (materielle) Recht Anwendung finden müsse, weil die Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB den vorliegenden Fall nicht erfasse. Es sei das im Zeitpunkt der Anspruchsverwirklichung (hier: Rechtskraft der Scheidung) geltende Recht maßgebend. Da er zu diesem Zeitpunkt kein positives Vermögen mehr gehabt habe, entfalle ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin.

Der Antragsteller beantragt, unter Änderung der angefochtenen Entscheidung die Zugewinnausgleichsklage abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegner

a) zur Vorlage der Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1996 und 1997 und hälftige Zahlung des sich aus diesen Unterlagen ergebenden, über 66.804,18 DM hinausgehenden Betrages sowie

b) zur Zahlung weiterer 25.564,59 EUR zu verurteilen.

Sie verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung in den vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen. Weiterhin begehrt sie unter Rückkehr zur ersten Stufe der Stufenklage die Übergabe der Steuerbescheide für die im Antrag bezeichneten Kalenderjahre mit der Behauptung, aus ihnen ergäben sich Steuererstattungsansprüche i.H.v. mindestens 150.000 DM statt der vom Antragsgegner zugestandenen 66.804,18 DM, mithin eine um den hälftigen Mehrbetrag i.H.v. (150.000 - 66.804,18 = 83.195,82 DM = 42.537,35 EUR: 2 =) 21.268,67 EUR erhöhte Ausgleichsforderung. Darüber hinaus hält sie an ihrer bereits erstinstanzlich geäußerten Auffassung fest, wonach der 10%ige Anteil des Antragsgegners an der BC Berlin-Consult im Endvermögen mit 100.000 DM statt mit "0" zu bewerten sei, wodurch sich ihr Anspruch um weitere (100.000 DM = 51.129,19 EUR: 2 =) 25.564,59 EUR erhöhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19.5.2011 (Bl. Z IV 50 ff. d.A.) und auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 24.6.2011 (Bl. Z IV 57 ff. d.A.).

II. Beide Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519f ZPO). In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Antragsgegners Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

1. Die vom AG der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegte stichtagsbezogene Bewertung ist zwischen den Parteien mit Ausnahme der auf Seite 3 des Urteils unter Nr. 7 und 9 beim Endvermögen des Antragsgegners erfassten Beträge unstreitig. Die auf eine höhere Bewertung dieser beiden noch strittigen Positionen gerichteten Berufungsrügen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg:

a) An der Bewertung des 10%igen Anteils des Antragsgegners an der BC Berlin-Consult mit "0" ist aus den Grün...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge