Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 97 O 67/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin - 97 O 67/18 - vom 19. Juni 2018 geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium "Instagram", unter Abbildung einer Person (Bezeichnung "o...") kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:

  • mit der Abbildung einer Person (z.B. der Bezeichnung "o...") = 1. Ansicht
  • nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite = 2. Ansicht

und

  • durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der/des Unternehmen/s (oder Marken), dessen (deren) Namen bei der 2. Ansicht ins Bild gekommen ist/sind, Weiterleitung auf den jeweiligen Account der/des Unternehmen/s = 3. Ansicht,

ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,

jeweils wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend eingeblendeten Anlagenkonvolut A 3 wiedergegeben:

((Abbildungen))

2. Der Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Hamburg wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

4. Der Wert der Beschwerde wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, dem ausweislich seines Mitgliederverzeichnisses 11 Verlage und mehrere Werbeagenturen angehören, erlangte am 22. Mai 2018 Kenntnis von den im Antrag bezeichneten Blogbeiträgen der Antragsgegnerin im Internetdienst "Instagram". Unter dem 28. Mai 2018 mahnte er die Antragsgegnerin unter der im Impressum des Instagram-Auftritts der Antragsgegnerin als Anbieterin angegebenen Anschrift ..., wegen der fehlenden Kennzeichnung der Beiträge als Werbung ab. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juni 2018 wies die Antragsgegnerin die Abmahnung als unberechtigt zurück. Eingangs des Schreibens heißt es "...in oben genannter Angelegenheit zeigen wir die Vertretung von Frau L. S. H. c/o ... M... LTD, ..., ..., ..., ..., an. Bitte nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass unsere Mandantin nicht mehr in N. wohnhaft ist ...". Das Impressum des bisherigen Instagram-Accounts der Antragsgegnerin wies am 11. Juni 2018 die ... M. ... LTD unter der vorgenannten L. Anschrift als Diensteanbieterin aus.

Am 12. Juni 2018 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In einer Schutzschrift hatte die Antragsgegnerin die internationale Zuständigkeit gerügt, weil sich ihre Blogbeiträge auf Instagram nicht bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken würden. Durch Beschluss vom 19. Juni 2018 wies das Landgericht den Antrag zurück, weil der Antragsteller weder für einen Handlungsort noch für einen Erfolgsort in Deutschland schlüssig vorgetragen habe.

Am 28. Juni 2018 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eingelegt und zugleich Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Hamburg beantragt. Der Verweisungsantrag beruhte auf dem Ergebnis einer nach Zustellung des Beschlusses eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes Norderstedt, wonach die Antragsgegnerin nach ..., verzogen sei. Die Antragsgegnerin wurde zu der sofortigen Beschwerde und dem Verweisungsantrag angehört. Sie hat u.a. unter Vorlage eines im Februar 2018 abgeschlossenen Mietvertrages behauptet, seit Februar 2018 in ... zu wohnen. Sie meint, der Antragsteller habe durch sein Verhalten die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, wobei es die Nichtabhilfe zusätzlich auf den Gesichtspunkt einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gestützt hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Land verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ergebnis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei einer Wettbewerbsverletzung im Internet ist ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (BGH GRUR 2014, 601 - englischsprachige Pressemitteilung, Tz. 24).

Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass die verfahrensgegenständlichen Blogbeiträge der Antragsgegnerin b...

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