Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen des Zulassungsbeschlusses gem. § 132 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG.

2. Dem Aktionär steht das Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 132, 131 AktG nicht zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt hat.

3. Zum Auskunftsanspruch des Aktionärs bei Zu-Eigenmachung von durch einen anderen Aktionär gestellten Fragen.

 

Normenkette

AktG §§ 132, 131, 99 Abs. 3; FGG § 28

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.10.2008; Aktenzeichen 90 O 40/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des LG Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des LG Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 EUR zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der mit zwei Namensstückaktien an der Antragsgegnerin beteiligt ist, rügt mit seinen sofortigen Beschwerden die Verletzung von Informationsrechten durch die Antragsgegnerin.

Das LG hat die Auskunftsanträge mit dem Antragsteller am 13.11.2008 zugestelltem Teil-beschluss vom 27.10.2008 sowie am 16.1.2009 zugestelltem Schlussbeschluss vom 22.12.2008 hinsichtlich der Fragen zu I.1-I.12, I.15, I.17.-I.22 (Teilbeschluss) und I.16 (Schlussbeschluss) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Fragen I.13 und I.14 haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den beiden angefochtenen Beschlüssen nebst den in der I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen. Gegen den Teilbeschluss hat der Antragsteller am 26.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.12.2008 begründet. Gegen den Schlussbeschluss hat er am 27.1.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ferner ist er der Ansicht, dass die angefochtenen Beschlüsse keinen Bestand haben könnten, da das LG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 12 FGG verstoßen habe. Ausserdem habe das LG Tatsachen fehlerhaft erfasst und festgestellte Tatsachen unzutreffend rechtlich gewürdigt.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Teilbeschluss des LG Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

2. Der Schlussbeschluss des LG Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

3. Der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über die von dem Antragsteller in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 24.4.2008 gestellten und nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Fragen zu erteilen:

1. Hat die A///////AG im Sommer 2007 die Finanzlage der P /////geprüft, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Luxemburger Zentrale, sondern auch im Hinblick auf die über 100 Einzelunternehmen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Zu welchen Zeitpunkten hat die A//////AG von wem und zu welchen Kaufpreisen Anteile an der P /////erworben? Wie erfolgte die Kaufpreis-findung? Basieren sämtliche Anteilserwerbe auf einer einheitlichen Unter-nehmensbewertung?

3. Welche Maßnahmen hat der Vorstand ergriffen, als sich bereits im

September 2007 die Festschreibung eines Mindestlohns von EUR 9,80 durch den Gesetzgeber abzeichnete?

4. Zu welchem Zeitpunkt hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Expansion in den Markt für Postdienstleistungen aufgrund fundamental veränderter regulatorischer Rahmenbedingungen nicht weiterzuverfolgen und die P. als "nicht fortgeführtes Geschäft" zu qualifizieren? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt? Bitte nennen Sie das genaue Datum der Entscheidung.

5. Wird auch das Verhalten des Aufsichtsrats überprüft, ggf. durch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei?

6. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Anteile an der P.S. AG zu verkaufen? Wann haben die Verkaufsverhandlungen begonnen? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt?7. Wie erfolgte die Kaufpreisfindung i.H.v. durchschnittlich 19,40 EUR je Stamm- und Vorzugsaktie?

8. Bitte erläutern Sie den vorläufigen Veräußerungserlös von 515,3 Mio. EUR im Verhältnis zum Kaufpreis von 509,4 Mio. EUR aus dieser Transaktion. Welches Kreditinstitut hat diesen Kaufpreis finanziert?

9. Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit der L. GmbH (K.) Regelungen hinsichtlich eines Rückerwerbs der veräußerten 12 % der Stamm- und Vorzugsaktien, z.B. in Form einer Call- und/oder Put-Option? Wenn ja, wie lauten diese?

10. Herr Dr. C. ist ein langjähriger Berater des Finanzinvestors KKR, einer der Erwerber der P.S.-Anteile. Warum wird in dem Bericht des Aufsichtsrats nicht über den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt nach Ziff. 5.5.3 des Corporate Governance Kodex hingewiesen? Wie wu...

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