Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO erhält der Rechtsanwalt eine 20/10-Gebühr.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.03.2003; Aktenzeichen 23 O 475/99) |
BGH (Aktenzeichen VII ZR 193/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die nach dem Beschluss des BGH vom 23.1.2003 - VII ZR 193/02 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden über den bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 5.396 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2003 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von 5.396 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO) und begründet. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhält der Rechtsanwalt gem. § 61a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 S. 5 und 6 BRAGO eine 20/10-Gebühr (Gerold/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 61a Rz. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 61a BRAGO Rz. 16; Schneider, MDR 2003, 491 m.w.N.), weil sich die Parteien insoweit nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 544 Rz. 7). Die genannten Bestimmungen gehen § 61 BRAGO vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1163449 |
AGS 2003, 502 |
BRAGOreport 2003, 155 |
KG-Report 2004, 447 |
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