Leitsatz (amtlich)

§ 5 Abs. 6 Nr. 5 HmbBeihVO schließt Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme auch dann von der Beihilfe aus, wenn diese nicht von dem nahen Angehörigen selbst, sondern von einem seiner Angestellten durchgeführt wird.

 

Normenkette

HmbBeihVO § 5 Abs. 6 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 10 VG 505/2001)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bewilligung von Beihilfeleistungen.

Die Klägerin ist als Steueroberinspektorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten beschäftigt. Mit Formularanträgen vom 4. Mai 1999 (Beihilfeakte, Bl. 109 f.), 18. Oktober 1999 (a.a.O., Bl. 138 f.) und 16. November 2000 (a.a.O., Bl. 167 f.) beantragte sie, ihr Beihilfeleistungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen in der Form von Krankengymnastik und Massagen zu bewilligen. Die Heilbehandlungen wurden in der -Praxis des Bruders der Klägerin, …, durchgeführt. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit Bescheiden vom 10. Juni 1999 (a.a.O., Bl. 111 f.), 17. November 1999 (a.a.O., Bl. 140 f.) und 27. November 2000 (a.a.O., Bl. 169 f.) ab: Die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen für die genannten Heilbehandlungen seien gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 5 Hamburger Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) nicht beihilfefähig, da sie von einem nahen Angehörigen der Klägerin, nämlich deren Bruder, durchgeführt worden seien.

Die genannte Vorschrift lautet:

„Nicht beihilfefähig sind

5. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern, Schwäger und Schwägerinnen der behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwerts im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.”

Gleichzeitig forderte die Beklagte bereits erbrachte Beihilfeleistungen für entsprechende Heilbehandlungen in Höhe von 2.002,– DM zurück. Der deswegen geführte Rechtsstreit ist inzwischen rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen (Urt. des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.12.2001, 10 VG 3690/2000, Beschl. des Senats v. 8.7.2002, 1 Bf 181/02).

Die Klägerin legte gegen die eine Beihilfebewilligung ablehnenden Bescheide mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 1999, 14. Januar 2000 und 13. Dezember 2000 Widerspruch ein. Sie machte geltend, § 5 Abs. 6 Nr. 5 HmbBeihVO stehe der Bewilligung von Beihilfe nicht entgegen, da die Heilbehandlung nicht durch ihren Bruder persönlich, sondern von einer seiner Angestellten durchgeführt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2000 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück: Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob der Bruder der Klägerin oder eine seiner Mitarbeiterinnen tätig geworden seien. Denn zur persönlichen Tätigkeit eines nahen Angehörigen gehörten auch die Fälle, in denen zwar das Vertragsverhältnis mit dem nahen Angehörigen zustande komme, also auf dessen Rechnung erfolge, die Behandlung selbst aber ein Erfüllungsgehilfe vornehme.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen: Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Er erfasse nur diejenigen Fälle, in denen der „nahe Angehörige” eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar selbst ausführe. Wenn der Gesetzgeber auch weitere Fälle, insbesondere diejenigen, in denen ein Erfüllungsgehilfe die Verrichtung vornehme, hätte erfassen wollen, hätte er eine andere Formulierung gewählt und auf das Wort „persönlich” verzichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 10.6.1999 – soweit dieser entgegensteht –, 17.11.1999 und 20.12.2000 die Beklagte zu verpflichten, Beihilfe zu gewähren ohne Anwendung von § 5 Abs. 6 Nr. 5 Hamburgische Beihilfeverordnung.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Dezember 2001 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2002, der Beklagten zugestellt am 12. Juli 2002, die Berufung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 2002, begründet die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsg...

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