Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In diesen Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Nach der Rechtsprechung hat § 18 GastG nachbarschützende Wirkung.[1]

 
Hinweis

Was ist eine Sperrzeit?

Unter Sperrzeit versteht man die Zeitspanne, während der die Leistungen eines Gast- oder Vergnügungsstättenbetriebs den Gästen nicht angeboten werden und die Gäste sich nicht in den Betriebsräumen aufhalten dürfen. Sprachlich ist zu beachten, dass die Verlängerung der Sperrzeit das Vorverlegen ihres Beginns bedeutet. Verkürzung wird die gegenteilige Möglichkeit genannt. Wird etwa behördlich angeordnet, dass ein Gastwirt wegen Nachbarbeschwerden seinen Betrieb bereits um 22 Uhr anstelle von bisher 24 Uhr schließen muss, dann handelt es sich um eine Sperrzeitverlängerung. Beantragt umgekehrt ein Gastwirt, sein Lokal eine Stunde länger geöffnet haben zu dürfen, sucht er um eine Sperrzeitverkürzung nach.

Zuständig für Sperrzeitregelungen im Einzelfall sind im Allgemeinen die Gemeinden. Anders lautende landesspezifische Zuständigkeitsregelungen sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Sperrzeitverlängerung

Eine Sperrzeitverlängerung (d. h. die Vorverlegung des Beginns der allgemeinen Sperrzeit) kommt in Betracht, wenn auf andere Weise erhebliche Lärmbelästigungen der Wohnnachbarschaft einer Gast- oder Vergnügungsstätte in den Nachtstunden nicht vermieden werden können. Dabei sind alle Geräusche der Betriebsstätte zu berücksichtigen einschließlich derjenigen, die durch die Gäste vor und in der Nähe des Betriebs verursacht werden, wie ihre laute Unterhaltung während der Tanzpausen auf der Straße sowie ihr Verhalten bei der An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen.[2]

Dem Verlangen nach Sperrzeitverlängerung kann nach der Rechtsprechung nicht entgegengehalten werden, dass der Betrieb bei einer Vorverlegung des Beginns der allgemeinen Sperrzeit nicht mehr mit Aussicht auf Gewinnerzielung betrieben werden kann.[3] Die Grenze für eine Unzulässigkeit einer Sperrzeitverlängerung wird jedoch dort zu ziehen sein, wo sie die Gewerbeausübung in der erlaubten Betriebsart unmöglich machen würde.[4]

Als Nachbar eines störenden Betriebs können Sie die Sperrzeitverlängerung mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen.

Sperrzeitverkürzung

Eine Sperrzeitverkürzung kommt nach der Rechtsprechung nur für atypische Fälle in Betracht.[5]

Für eine Sperrzeitverkürzung muss ein öffentliches Bedürfnis vorliegen. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung als Bedarf der Allgemeinheit, d. h. eines größeren Personenkreises für die Dienste der fraglichen Gast- oder Vergnügungsstätte außerhalb der allgemeinen Sperrzeit zu verstehen. Dabei muss das öffentliche Interesse an der Verkürzung der Sperrzeit im Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft ab 22 Uhr überwiegen.[6]

Bei der Verkürzung der Sperrzeit sind außerdem nach den gesetzlichen Vorgaben die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.[7] Diese können etwa dann zugunsten eines Betriebsinhabers sprechen, wenn eine Gast- oder Vergnügungsstätte in einem Gebiet liegt, das im Vergleich zu anderen Gebieten so wenig störungsempfindlich ist, dass ein Abweichen von der allgemeinen Sperrzeit angezeigt erscheint.[8] Dies betrifft etwa Betriebe, die außerhalb der Ortslage ohne unmittelbare Wohnnachbarschaft gelegen sind und bei denen der motorisierte Besucherverkehr so abgewickelt werden kann, dass es zu keinen nächtlichen Störungen im näheren Umkreis der Betriebe kommt. Insgesamt richten sich die örtlichen Verhältnisse nach der bauplanungsrechtlichen Situation der Betriebsstätte und deren Umfeld, also der Lage des Betriebsgrundstücks, der Art und dem Umfang des Betriebs sowie der tatsächlichen Nutzung der näheren Umgebung.[9]

Gegen eine dem Betriebsinhaber gewährte Sperrzeitverkürzung können Sie sich als Nachbar mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen.

[3] BVerwG, Urteil v. 5.11.1985, 1 C 14/84, NVwZ 1986 S. 296; OVG LSA, Beschluss v. 28.5.2002, 1 M 154/02, DÖV 2003 S. 254; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.2.2022, 4 B 1642/20.
[6] So BVerwG, Beschluss v. 10.1.1990, 1 B 161/89, WUR 1990 S. 39; BVerwG, Beschluss v. 7.5.1996, 1 C 10.95, DVBl 1996 S. 1192; OVG LSA, Beschluss v. 28.5.2002, 1 M 154/02,...

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