Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zusatzabgabe im Milchsektor. Festlegung des Beitrags der Erzeuger zur fälligen Zusatzabgabe. Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen. Nationale Maßnahme, mit der die ungenutzten Mengen auf der Grundlage objektiver Vorrangkriterien neu zugewiesen werden

 

Normenkette

EWGV Nr. 3950/92 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Beteiligte

Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele – Società semplice

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

 

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat eine Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen beschließt, diese Neuzuweisung zwischen den Erzeugern, die ihre Referenzmengen überschritten haben, entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger erfolgen muss.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2018, in dem Verfahren

Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele – Società semplice

gegen

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA),

Beteiligte:

Comitato Spontaneo Produttori Latte (COSPLAT),

Società Agricola Galleana – Società semplice,

VS u. a.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele – Società semplice, vertreten durch M. Aldegheri und E. Ermondi, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch X. A. Lewis, D. Bianchi und F. Moro als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. 1992, L 405, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. 1999, L 160, S. 73) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3950/92).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele – Società semplice und der Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) (Agentur für Agrarzahlungen, Italien) über die innerstaatliche Verrechnung der Milchquoten für den Vermarktungszeitraum für Milch und Milcherzeugnisse vom 1. April 2000 bis 31. März 2001.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 3950/92

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 1, 3, 6 und 7 der Verordnung Nr. 3950/92 heißt es:

„Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [(ABl. 1984, L 90, S. 10)] wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabe in diesem Sektor eingeführt. Die neun Jahre geltende Regelung, die am 31. März 1993 ausläuft, dient der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse. Die Regelung muss zur Herstellung eines besseren Marktgleichgewichts beibehalten werden. Daher ist die Zusatzabgabenregelung für weitere sieben Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 1993 anzuwenden.

Das 1984 eingeführte Verfahren mit einer Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe beim Überschreiten einer Garantieschwelle ist beizubehalten. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge festgesetzt, die von der Summe der zugeteilten Einzelmengen für Lieferungen und Direktverkäufe nicht überschritten werden darf. …

Bei Überschreiten einer der beiden Gesamtgarantiemengen der jeweiligen Mitgliedstaaten haben die betreffenden Erzeuger, die zu dieser Überschreitung beigetragen haben, die Abgabe zu entrichten. …

Da die verwaltungsmäßige Handhabung der Regelung verhältnismäßig flexibel gehalten werden soll, ist der Ausgleich der Mengenüberschreitungen auf die gesamten einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats vorzusehen. Bei Lieferungen, die nahezu die Gesamtheit der vermarkteten Mengen ausmachen, ist es aufgrund der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Wirksamkeit der Abgabe in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen, grundsätzlich gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten beizubehalten, sich unter Berück...

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