Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Antidumpingmaßnahmen. Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren. Rückwirkung. Gleichbehandlung. Diskriminierungsverbot. Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan

 

Beteiligte

Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat

Rat der Europäischen Union

Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union im vorliegenden Rechtszug.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-422/02 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 21. November 2002,

Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, J. Branton, Solicitor, und J. Gutiérrez Gisbert, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2002 in der Rechtssache T-89/00 (Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, Slg. 2002, II-3651, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Antidumpingverfahren. Gemäß ihrem Artikel 23 Absatz 2 wurde sie unbeschadet der Antidumpingverfahren erlassen, die bereits nach der zuvor anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), die vor dem Inkrafttreten der Grundverordnung anwendbar war, eingeleitet worden waren.

3

Artikel 5 der Grundverordnung regelt die Einleitung der Verfahren über die Ausgangsuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkung von mit einem Antrag gerügten Dumpingpraktiken.

4

Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lautet:

„Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.”

5

Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sieht vor:

„Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.”

6

Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung bestimmt:

„(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfac...

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