Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Eigenmittel der Europäischen Union. Beschluss 2007/436/EG. Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten. Verlust von Einfuhrzöllen. Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Schreiben der Europäischen Kommission. Begriff der anfechtbaren Handlung

 

Beteiligte

Slowakei / Kommission

Europäische Kommission

Slowakische Republik

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Slowakische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.

3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 13. November 2015,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte,

Rumänien, vertreten durch R.-H. Radu, M. Chicu und A. Wellman als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros, A. Tokár, G.-D. Balan und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Slowakische Republik die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2015, Slowakei/Kommission (T-678/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erster angefochtener Beschluss, EU:T:2015:661) und Slowakei/Kommission (T-779/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden zweiter angefochtener Beschluss, EU:T:2015:655) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der in den Schreiben BUDG/B/03MV D(2014) 2351197 vom 15. Juli 2014 (im Folgenden: erstes streitiges Schreiben) und BUDG/B/03MV D(2014) 3139078 vom 24. September 2014 (im Folgenden: zweites streitiges Schreiben) (im Folgenden zusammen: streitige Schreiben) ihrer Ansicht nach enthaltenen Beschlüsse der Generaldirektion Haushalt der Europäischen Kommission als unzulässig abgewiesen wurden.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17) wurde der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 253, S. 42) mit Wirkung am 1. Januar 2007 aufgehoben.

Rz. 3

„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der [Union] eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden”, gehören nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2000/597 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 zu den Einnahmen, die in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel darstellen (im Folgenden: Eigenmittel).

Rz. 4

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436 (ABl. 2000, L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. 2009, L 36, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1150/2000) gilt ein Anspruch der Union auf die Eigenmittel als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

Rz. 5

Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

„Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.”

Rz. 6

Die Gutschrift der Eigenmittel erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 der Verordnung festgestellt wurde (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000).

Rz. 7

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 8

In den Jahren 2006 und 2007 gaben Gesellschaften in Deutsc...

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