Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG). Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG fällt. Fehlende vorherige Notifizierung. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). Begriff der staatlichen Beihilfe. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Xunta de Galicia

Administración del Estado

Xunta de Galicia

 

Tenor

Eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau wie die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau erfasst wird, ist, wenn feststeht, dass diese Regelung von sich aus zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) führen kann, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) vorher zu notifizieren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei Missachtung dieser Bestimmung daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2004, in dem Verfahren

Administración del Estado

gegen

Xunta de Galicia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Pussicat, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Xunta de Galicia, vertreten durch J. Rodríguez González, abogado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung nach Satz 1 dieser Bestimmung in Bezug auf Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) fallen.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Administración del Estado und der Xunta de Galicia über das Dekret Nr. 217/1994 vom 23. Juni 1994 (Diario Oficial de Galicia Nr. 133 vom 12. Juli 1994, S. 4663, im Folgenden: Dekret Nr. 217/1994), mit dem der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Galicia (Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien) eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau in Galicien erließ. Die Administración del Estado beantragte die Nichtigerklärung dieses Dekrets u. a. mit der Begründung, dass es unter Verstoß gegen die Verpflichtung zu der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen vorherigen Notifizierung eingeführt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Bestimmungen des Vertrages

3 Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) lautet:

„(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.”

4 Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages bestimmt:

„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, be...

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