Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung). Verbrennung von Abfällen. R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG. .Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, dass sie unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in andere Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-228/00,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Jürgensen als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) verstoßen hat, dass sie unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in andere Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. April 2002, in der die Kommission durch G. zur Hausen und die Bundesrepublik Deutschland durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1, im Folgenden: Verordnung) verstoßen hat, dass sie unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in andere Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 75/442/EWG

2.

Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.

3.

Die Richtlinie definiert in Artikel 1 Buchstabe e Beseitigung als alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren und in Artikel 1 Buchstabe f Verwertung als alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren.

4.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

  1. in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit …
  2. in zweiter Linie

    i) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder

    ii) die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

5.

Anhang II A – Beseitigungsverfahren – der Richtlinie nennt unter D 10 die Verbrennung an Land.

6.

Anhang II B – Verwertungsverfahren – der Richtlinie führt unter R 1 die Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung an.

Die Verordnung

7.

Die Verordnung regelt namentlich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten.

8.

Sie definiert in Artikel 2 Buchstabe i Beseitigung als Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG und in Artikel 2 Buchstabe k Verwertung als Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75...

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