Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß der Portugiesischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 10 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Nichterlass von Vorschriften für das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Anforderungen der Richtlinie 89/391

 

Beteiligte

Kommission / Portugal

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Portugiesische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 10 bis 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat, indem sie nicht die Vorschriften für das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2.

Nach Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/391 ist Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten.

3.

Nach Artikel 4 der Richtlinie 89/391 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

4.

Nach Artikel 10 Unterrichtung der Arbeitnehmer der genannten Richtlinie ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb über die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung unterrichtet werden.

5.

Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer der genannten Richtlinie bestimmt:

(1)

Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz.

Dies beinhaltet:

  • die Anhörung der Arbeitnehmer;
  • das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten;
  • die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken.

(2)

Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer werden in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder werden im Voraus vom Arbeitgeber gehört:

  1. zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben kann;
  2. zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;
  3. zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10;
  4. zur etwaigen Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute (Personen oder Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3;
  5. zur Planung und Organisation der in Artikel 12 vorgesehenen Unterweisung.

(3)

Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die Gefahrenquellen auszuschalten.

(4)

Den in Absatz 2 genannten Arbeitnehmern und den in den Absätzen 2 und 3 genannten Arbeitnehmervertretern dürfen aufgrund ihrer in den Absätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Tätigkeit keinerlei Nachteile entstehen.

(5)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer eine ausreichende Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall zu gewähren und ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Wahrnehmung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte und Aufgaben zu ermöglichen.

(6)

Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter haben das Recht, sich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Die Vertreter der Arbeitnehmer müsse...

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