(1) 1Der Arbeitgeber muß dafür sorgen, daß jeder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt

  • seiner Einstellung,
  • einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs,
  • der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • der Einführung einer neuen Technologie,

eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.

2Diese Unterweisung muß

  • an die Entwicklung der Gefahrensmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein und
  • erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
 

(2) Der Arbeitgeber muß sich vergewissern, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinem Unternehmen bzw. Betrieb zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in seinem Unternehmen oder Betrieb erhalten haben.

 

(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Unterweisung.

 

(4) 1Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Unterweisung darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.

2Die in Absatz 1 vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen.

3Die in Absatz 3 vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit oder entsprechend den nationalen Praktiken entweder innerhalb oder außerhalb des Unternehmens bzw. Betriebs erfolgen.

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