Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Vorhaben einer Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Kriterien für die Überprüfung staatlicher Beihilfen. Zeitliche Geltung. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldetes Vorhaben. Nach diesem Inkrafttreten erlassene Entscheidung. Berechtigtes Vertrauen. Rechtssicherheit. Vollständige Anmeldung

 

Beteiligte

Kommission / Freistaat Sachsen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Freistaat Sachsen

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. Juli 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt T. Lübbig,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02, Slg. 2007, II-1261, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen” – Teilprogramme 1 (coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) legt die Verfahren fest, die gelten, wenn die Kommission im Rahmen der ihr durch Art. 88 EG eingeräumten Zuständigkeit über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet.

Rz. 3

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft insbesondere folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

  • Art. 1 Buchst. f, der „rechtswidrige Beihilfen” als „neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden”, definiert;
  • Art. 1 Buchst. h mit folgender Begriffsbestimmung:

„‚Beteiligte’ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände”;

– Art. 2 Abs. 2, der bestimmt:

„Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann (nachstehend ‚vollständige Anmeldung’ genannt)”;

– Art. 4 Abs. 1, der wie folgt lautet:

„Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2 [Entscheidung, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt], 3 [Entscheidung, keine Einwände zu erheben] oder 4 [Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens]”;

– Art. 4 Abs. 5, der vorsieht:

„Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert …”;

– Art. 4 Abs. 6, der folgenden Wortlaut hat:

„Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.”

Rz. 4

Auf dem Gebiet der Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen kann die Kommission nach Art. ...

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