Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Luftqualität. Für PM10 geltende Tages- und Jahresgrenzwerte. Systematische und andauernde Überschreitung der Grenzwerte. Verlängerung der zur Erreichung bestimmter Grenzwerte festgelegten Fristen. Voraussetzungen für die Anwendung. Luftqualitätspläne. ‚So kurz wie möglich’ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung. Geeignete Maßnahmen. In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

 

Normenkette

Richtlinie 2008/50/EG Art. 13 Abs. 1 Anhang XI, Art. 22, 23 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Bulgarien

Europäische Kommission

Republik Bulgarien

 

Tenor

1. Die Republik Bulgarien hat

  • in Bezug auf die systematische und von 2007 bis einschließlich 2014 andauernde Nichteinhaltung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in den Gebieten und Ballungsräumen BG0001 Ballungsraum Sofia, BG0002 Ballungsraum Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien,
  • in Bezug auf die systematische und von 2007 bis einschließlich 2014 andauernde Nichteinhaltung des Tagesgrenzwerts für PM10-Konzentrationen im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna und die Nichteinhaltung des Jahresgrenzwerts in den Jahren 2007, 2008 und 2010 bis einschließlich 2014 im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna,

    gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen, und

  • ist für den Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis einschließlich 2014 im Hinblick darauf, dass die Überschreitungen sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für PM10-Konzentrationen in allen oben genannten Gebieten und Ballungsräumen fortbestanden, ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und insbesondere der Verpflichtung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen.

2. Die Republik Bulgarien trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.

3. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 14. September 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch E. Kružíková, S. Petrova, P. Mihaylova und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Bulgarien, vertreten durch E. Petranova und M. Georgieva als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Polen, vertreten durch A. Gawłowska, B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. November 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien

  • in Bezug auf die systematische und von 2007 bis mindestens einschließlich 2013 andauernde Nichteinhaltung sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in den Gebieten und Ballungsräumen BG0001 Ballungsraum Sofia, BG0002 Ballungsraum Plovdiv, BG0004 Nordbulgarien, BG0005 Südwestbulgarien und BG0006 Südostbulgarien,
  • in Bezug auf die systematische und von 2007 bis mindestens einschließlich 2013 andauernde Nichteinhaltung des Tagesgrenzwerts für die PM10-Konzentrationen im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna und die Nichteinhaltung des Jahresgrenzwerts in den Jahren 2007, 2008 und 2010 bis mindestens einschließlich 2013 im Gebiet BG0003 Ballungsraum Varna,
  • und mangels ergänzender Informationen, die belegen, dass sich an dieser Situation der Nichteinhaltung der Tages- und Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in den oben genannten Gebieten und Ballungsräumen etwas geändert hat,

    weiterhin gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1) verstößt, und

  • im Hinblick darauf, dass ausweislich des letzten Jahresberichts über die Luftqualität für 2013 die Überschreitungen sowohl der Tages- als auch der Jahresgrenzwerte für die PM10-Konzentrationen in allen oben genannten Gebieten und Ballungsräumen fortbestehen, festzustellen, dass die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie und insbesondere der Verpflichtung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen ist und dieser Verstoß noch immer andauert.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 96/62/EG

Rz. 2

Art. 7 „Verbesserung der Luftqualität – Allgemeine Anforderungen”) der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. Septe...

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