Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Ungültigkeit einer Einfuhrgenehmigung beschränkt auf Exemplare der Tierarten, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 338/97 Art. 11

 

Beteiligte

Sofia Zoo

Sofia Zoo

Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

 

Tenor

Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist dahin auszulegen, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare einer Tierart als ungültig anzusehen ist, auf die der Grund der Ungültigkeit dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft; daher müssen auch nur diese Exemplare durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fovárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 20. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2013, in dem Verfahren

Sofia Zoo

gegen

Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó, M. Fehér und G. Szima als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und T. Materne als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht in Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Sofia Zoo (Tierpark Sofia, Bulgarien) und der ungarischen Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Fofelügyeloség (Oberste nationale Aufsichtsbehörde für Umwelt- und Naturschutz sowie für Wasserwirtschaft, im Folgenden: oberste Aufsichtsbehörde) über deren Entscheidung, 17 Exemplare von wildlebenden, aus Tansania stammenden Tierarten einzuziehen.

Rechtlicher Rahmen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Rz. 3

Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 993, Nr. I-14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.

Rz. 4

Dieses Übereinkommen wird in der Europäischen Union seit 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 338/97 aufgehoben, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt wird.

Rz. 5

Art. VI Abs. 5 des CITES bestimmt:

„Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.”

Unionsrecht

Rz. 6

Die Erwägungsgründe 5 und 17 der Verordnung Nr. 338/97 lauten:

„(5) Zur Durchführung dieser Verordnung müssen gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die [Union] oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der [Union] festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die [Union] ist besonders zu regeln.

(17) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.”

Rz. 7

Art. 4 dieser Verordnung lautet:

„(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die [Union] sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung ein...

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