Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Y |
Bundesrepublik Deutschland |
Y |
Z |
Tenor
Die Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2011, in dem Verfahren
Bundesrepublik Deutschland
gegen
Y,
Beteiligte:
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2011, in dem Verfahren
Bundesrepublik Deutschland
gegen
Z,
Beteiligte:
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 2 Buchst. c und 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).
Rz. 2
Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Fundstellen
Dokument-Index HI2808638 |
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