Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 94

 

Beteiligte

Talasca

Ana-Maria Talasca

Angelina Marita Talasca

Stadt Kevelaer

 

Tenor

Das vom Sozialgericht Duisburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sozialgericht Duisburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2014, in dem Verfahren

Ana-Maria Talasca,

Angelina Marita Talasca

gegen

Stadt Kevelaer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Vereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Diskriminierungsverbot.

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Ana-Maria Talasca und ihrer Tochter Angelina Marita Talasca auf der einen und der Stadt Kevelaer auf der anderen Seite wegen der Weigerung des Jobcenters in Kevelaer, den Klägerinnen bestimmte Sozialleistungen zu bewilligen.

Deutsches Recht

Rz. 3

§ 7 („Leistungsberechtigte”) SGB II bestimmt:

„(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

…”

Rz. 4

Dem am 7. Februar 2014 vom Sozialgericht Duisburg beim Gerichtshof eingereichten Schriftstück „Sachbericht zum Beschluss vom 17.12.2013” zufolge ist im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) vorgesehen, dass die Erwerbstätigeneigenschaft von Arbeitsuchenden für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung der Beschäftigung erhalten bleibt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 5

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und dem am 7. Februar 2014 eingegangenen Schriftstück „Sachbericht zum Beschluss vom 17.12.2013” geht hervor, dass Frau Talasca rumänische Staatsangehörige ist.

Rz. 6

Sie zog am 1. Juli 2007 von Rumänien nach Kevelaer (Deutschland).

Rz. 7

Am 27. Oktober 2010 erteilte die Ausländerbehörde Frau Talasca eine Freizügigkeitsbescheinigung, die ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche diente.

Rz. 8

Vom 23. Mai bis 23. November 2011 war Frau Talasca sozialversicherungspflichtig bei einem Gartenbaubetrieb beschäftigt.

Rz. 9

Vom 1. Dezember 2011 bis 19. Januar 2012 erhielt sie Arbeitslosengeld I. Wegen ihrer geringen Einkünfte beantragte sie zum 1. Januar 2012 beim Jobcenter, der für Leistungen für Arbeitsuchende zuständigen nationalen Behörde, Leistungen nach dem SGB II.

Rz. 10

Diese Leistungen wurden ihr bis zum 23. Mai 2012 bewilligt.

Rz. 11

Auch ihrer am 11. März 2012 geborenen Tochter wurden diese Leistungen bis zum 23. Mai 2012 bewilligt.

Rz. 12

Frau Talasca und ihre Tochter vertraten die Ansicht, dass sie über den 23. Mai 2012 hinaus Anspruch auf diese Leistungen hätten, da andernfalls gegen die Vorschriften der „europarechtlichen” Diskriminierungsverbote verstoßen werde, und erhoben daher Klage beim Sozialgericht Duisburg.

Rz. 13

Das vorlegende Gericht hebt die Bedeutung der Frage, die sich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit stelle, für eine Reihe von bei ihm anhängigen ähnlichen Fällen hervor.

Rz. 14

Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht Duisburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar?
  2. Falls nein, muss die...

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