(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
1. |
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, |
2. |
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und |
3. |
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht. |
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1. |
die
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2. |
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind. |
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