(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erfolgt.
(2) 1Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt werden können. 2Zu diesem Zweck können die Ausschreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 88a
1. |
gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder |
2. |
für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden. |
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind nur zulässig, wenn
3. |
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. |
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
1. |
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder |
2. |
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden. |
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.
(5) 1Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom angerechnet. 2Auf das nationale Gesamtziel nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden.
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