(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit[1] nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[2] [Bis 31.12.2019: § 2 Absatz 1 oder 2] zu untersagen, wenn die Qualitätsanforderungen des § 3 nicht erfüllt sind und sonstige Maßnahmen, insbesondere solche nach den §§ 9 bis 11, nicht ausreichen.

 

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit[3] untersagen, wenn der Träger der Einrichtung oder Räumlichkeit[4]

 

1.

die Anzeige nach § 4 unterlässt oder unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

Anordnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder

 

3.

Personen entgegen einem nach § 11 Absatz 2 ergangenen Verbot beschäftigt.

 

(3) 1Vor Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung oder Räumlichkeit[5] ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 besteht. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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