Die sicherheitstechnischen Anforderungen von Elektrofahrzeugen sind seit 2015 EU-weit nach UNECE NR 100 geregelt. Nach Einschätzung des Deutschen Feuerwehrverband (2018) gehen von zertifizierten Elektrofahrzeugen weitestgehend vergleichbare Gefahren aus, wie von Fahrzeugen mit anderen Antriebsarten. Zertifizierte Ladeeinrichtungen auf Einstellplätzen in Garagen zählen dabei als notwendige Bestandteile des Betriebs und Abstellen von E-Fahrzeugen. Somit gelten keine besonderen Brandschutzvorschriften beim Laden von Elektrofahrzeugen.

Ladestationen zählen zur technischen Gebäudeausrüstung. Da-her gilt, dass Ladestationen in Tiefgaragen und das Aufladen von Elektrofahrzeugen keine Nutzungsänderung der Anlage darstellen. Anders als Zapfsäulen für Kraftstoffe sind Ladestationen somit nicht erlaubnispflichtig. Sie werden als Teil der Leitungsanlage betrachtet. Für den Brandschutz müssen die Regeln der jeweiligen Landesbauordnung sowie der Leitungsanlagen-Richtlinie eingehalten werden.

Grundsätzlich ist also zulässig, Leitungsanlagen in Tiefgaragen einzurichten. Sie werden wie Steckdosen und elektrische Verteiler behandelt. Zu beachten sind insbesondere die Vorgaben zur Zulässigkeit von Leitungsanlagen in Rettungswegen sowie die Leitungsführung. Der Gebäudeeigentümer sollte sich daher mit der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen. Zudem ist es ratsam, ergänzend zum Brandschutzkonzept eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen.

Entscheidet sich der Tiefgaragen-Eigentümer für den Einbau von Ladestationen, sollte er die weiteren Überlegungen immer einem Elektroplaner überlassen. Der prüft im Einzelfall die ortsspezifischen Vorgaben und kann die Mindestanforderungen, wie zum Beispiel den Fehlerstromschutz, richtig abschätzen.

Auch wenn Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage samt Ladeinfrastruktur keine erhöhte Brandgefahr darstellen, gilt es dennoch, einige Punkte beim Neubau einer Tiefgarage mit Ladesäulen oder bei einer Nachrüstung zu beachten.

  • So sollten von Anfang an alle Beteiligten an Bord geholt werden – Eigentümer, Hausverwalter, Versicherer und Elektroplaner.
  • Zusätzlich ist es zwingend notwendig, bei der Planung und Installation von Ladetechnik den Verteilnetzbetreiber einzubeziehen. Dies ist insbesondere bei der Bewertung des Gleichzeitigkeitsfaktors geboten, der berücksichtigt, wie viele Elektroautos parallel laden. Bei Fragen rund ums Lastmanagement und vielen anderen Themen ist ebenfalls der Netzbetreiber der richtige Ansprechpartner.
  • Steht die benötigte zusätzliche Leistung für Ladeeinrichtungen fest, muss diese gemäß § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung dem Netzbetreiber gemeldet werden. Sollen in Summe Ladeeinrichtungen mit mehr als 12 kVA installiert werden, muss sogar dessen Genehmigung vor der Installation abgewartet werden.

Dieses Vorgehen ist wichtig, damit die Anmeldung der Anlage an den Netzanschluss abgesichert ist und künftige Netzbelastungen im Vorfeld erkannt werden können.

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