(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen und Akten durch diejenigen öffentlichen Stellen, die zuständig sind

 

1.

für die

 

a)

Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder

 

b)

Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen,

 

2.

für den Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidung angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln nach den§§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs,

soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. 4Nimmt eine nicht öffentliche Stelle Aufgaben nach Satz 1 wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der straftatbezogenen Gefahrenabwehr der Polizeibehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

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