(1) 1Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Eine Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 muss erfolgt sein. 3Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

 

(2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

 

1.

Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

 

2.

Dritte, an die übermittelt wird,

 

3.

Art der zu übermittelnden Daten,

 

4.

nach § 6 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

3Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.

 

(3) Vor der Einrichtung von Abrufverfahren ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der vorgesehenen Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.

 

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 2Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. 3Die übermittelnde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt , so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten.

 

(6) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer öffentlichen Stelle ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet wird.

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