Leitsatz (amtlich)

1. Die an einen Beamten gerichtete Weisung, an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter teilzunehmen und im Erfolgsfall die erworbene Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, ist ein Verwaltungsakt.

2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Beamten für Maßnahmen der Berufsbildung nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG gilt auch für Weisungen, mit denen Beamte zur Teilnahme verpflichtet werden.

3. Feuerwehrbeamte, zu deren dienstlichen Aufgaben die Betreuung von Patienten in Rettungswagen gehört, können zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung zur Qualifizierung als Notfallsanitäter verpflichtet werden.

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Urteil vom 20.01.2022; Aktenzeichen 5 Bf 152/20)

VG Hamburg (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen 20 K 6000/18)

 

Tenor

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Weisung der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. September 2018 und der Widerspruchsbescheid des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2018 rechtswidrig waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weisung, mit der ihm eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter aufgegeben worden ist.

Rz. 2

Der Kläger ist Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten und hat seit 2015 das Amt eines Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 9 Anlage I HmbBesG) inne. Aufgrund seiner Ausbildung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Die Beklagte setzt ihn als Betreuer der Notfallpatienten in Rettungswagen ein. Da künftig nur noch Notfallsanitäter als Betreuer der Notfallpatienten verwendet werden dürfen und die Beklagte den Kläger weiterhin als Betreuer der Patienten einsetzen will, erteilte sie ihm unter dem 17. September 2018 die Weisung, in der Zeit vom 7. Januar 2019 bis 8. Februar 2019 an einem Ergänzungslehrgang zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter teilzunehmen. Des Weiteren wies sie ihn an, die Zulassung zur Ergänzungsprüfung zu beantragen, die hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen, an der Ergänzungsprüfung teilzunehmen und die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu beantragen und nach Aushändigung dem zuständigen Personalreferat vorzulegen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch; krankheitsbedingt nahm er am Ergänzungslehrgang nicht teil.

Rz. 3

Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung sei hinreichend bestimmt und der Personalrat nicht zu beteiligen gewesen. Die Weisung konkretisiere die beamtenrechtliche Fortbildungspflicht und verletze den Kläger weder in seiner Berufs- noch in seiner Gewissensfreiheit.

Rz. 4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Weisung der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. September 2018 und der Widerspruchsbescheid des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2018 rechtswidrig waren.

Rz. 5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässige Klage (1.) ist begründet, weil die Anordnung mangels Mitbestimmung des Personalrats rechtswidrig war (2.). Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen festgestellt, dass die Weisung keinen materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (3.).

Rz. 7

1. Der Kläger kann sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen, weil die angegriffene Weisung einen Verwaltungsakt darstellt (a), der sich durch Zeitablauf erledigt hat (b), und der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit geltend machen kann (c).

Rz. 8

a) Die dem Kläger erteilte Weisung vom 17. September 2018 ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG zu bewerten.

Rz. 9

Auch wenn die Anordnungen auf eine behördeninterne Wirkung abzielen, nämlich die Möglichkeit, den Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäter weiterhin als Betreuer der Notfallpatienten in Rettungswagen einsetzen zu können, greift die Weisung zwangsläufig in die subjektive Rechtsstellung des Klägers ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 34).

Rz. 10

Der Kläger wird nicht nur in seiner innerdienstlichen Funktion als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst angesprochen, um die Modalitäten seiner Dienstausübung festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 10). Vielmehr wird ihm die Verpflichtung auferlegt, an einer berufsqualifizierenden Prüfung teilzunehmen und im Erfolgsfall die erworbene Urkunde vorzulegen. Gegenstand der Weisung ist damit nicht die organisationsinterne Art und Weise der Aufgabenerledigung und eine darauf bezogene Fortbildungsmaßnahme, sondern die Erlangung persönlicher Qualifizierungen, die der Dienstherr zukünftig nutzen möchte. Diese Qualifizierungen muss der Kläger erst - im Außenrechtsverhältnis - erwerben; genau hierauf ist die Weisung nach ihrem objektiven Sinngehalt gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 ≪145≫ und vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 ≪260≫).

Rz. 11

b) Der Verwaltungsakt hat sich jedoch durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 HmbVwVfG), weil der für die Durchführung des Ergänzungslehrgangs vorgesehene und in der Weisung benannte Zeitraum verstrichen ist.

Rz. 12

c) Der Kläger verfügt über das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen Weisung, weil mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 42 und vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 12). Die Beklagte hat auch im Revisionsverfahren ihre Absicht bekräftigt, den Kläger zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang anzuweisen und ihn zukünftig im Rettungsdienst als Notfallsanitäter einzusetzen.

Rz. 13

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die Anordnung rechtswidrig war. Sie hätte der Mitbestimmung des Personalrats nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), bedurft.

Rz. 14

Die Weisung hält in formeller Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zweifel an der Bestimmtheit der Weisung bestehen zwar nicht (a). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Weisung nicht um eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts (b).

Rz. 15

a) Die dem Kläger unter dem 17. September 2018 erteilte Weisung war hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG).

Rz. 16

Ihr konnte klar entnommen werden, welche und wessen Anordnung der Kläger zu befolgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 32 und vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 - BVerwGE 163, 129 Rn. 20). Der Festlegung weiterer organisatorischer Einzelheiten der Teilnahme - wie Schulungsraum, tägliche Dauer etc. - bedurfte es nicht.

Rz. 17

b) Unter Verletzung revisiblen Rechts ist das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, die Weisung zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang stelle bereits keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar und unterliege auch unabhängig hiervon nicht der Mitbestimmung.

Rz. 18

aa) Anwendung und Auslegung landespersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften unterliegen nach § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Überprüfung, soweit sie einen beamtenrechtlichen Inhalt haben und deshalb materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie hier - geregelt wird, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 ≪292≫, vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - juris Rn. 16 und vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26; Beschlüsse vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 - juris Rn. 7 und vom 3. Juli 2023 - 2 B 37.22 -).

Rz. 19

bb) Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder Einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Hingegen unterliegt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG eine Maßnahme schon grundsätzlich nicht den Regelungen zur Mitbestimmung, wenn es sich um Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes handelt, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

Rz. 20

Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend nicht ein. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass in der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs auf Weisungen nach § 35 BeamtStG ausdrücklich Bezug genommen wird (Bü-Drs. 20/10838 S. 61). Diese Einschränkung findet im Wortlaut der Regelung aber keinen Niederschlag. Im Übrigen sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur Weisungen erfasst, die "regelmäßig auftreten, im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich sind, oder in ihrer Wirkung nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes führen" (Bü-Drs. 20/10838 S. 61). Diesen Kategorien unterfallen Weisungen, die die subjektive Rechtsstellung des Beamten berühren, nicht.

Rz. 21

cc) Der Personalrat war an der Auswahl der Feuerwehrbeamten mit der Qualifikation als Rettungsassistent für eine Teilnahme am Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG zur Mitbestimmung berechtigt.

Rz. 22

Danach hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung). Das Mitbestimmungserfordernis soll gewährleisten, dass die Auswahl unter den Beamten einer Dienststelle gerecht gestaltet wird (Wahrung der Chancengleichheit) und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle führt (vgl. Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 76 BPersVG Rn. 115 m. w. N.; Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand Juli 2023, § 78 Rn. 88). Diese Erwägungen gelten nicht nur hinsichtlich der Auswahl zwischen an der Fortbildungsveranstaltung interessierten Beamten. Vielmehr ergibt sich auch bei zur Fortbildung verpflichtenden Maßnahmen ein Bedürfnis und von Gesetzes wegen eine Berechtigung des Personalrats zur Mitbestimmung.

Rz. 23

An einer mitbestimmungspflichtigen Auswahlentscheidung fehlt es dagegen, wenn eine Fortbildungsmaßnahme von allen hierfür in Betracht kommenden Beamten wahrgenommen werden soll (vgl. Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 76 BPersVG Rn. 118) und Auswahlerwägungen damit nicht anzustellen sind. Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht alle Feuerwehrbeamten mit der Qualifikation als Rettungsassistent und einer entsprechenden Tätigkeit von über fünf Jahren zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter herangezogen. Vielmehr hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - wie zuvor schriftsätzlich - erläutert, es gebe entsprechende Beamte, die aufgrund einer zusätzlichen Qualifikation nicht zur Fortbildung angewiesen worden seien. Welche Qualifikation zur Ausnahme von der Weisung geführt haben und welche Erwägungen hierfür maßgeblich waren, konnte sie nicht weiter präzisieren. Dies kann auch dahinstehen, weil die Beklagte damit jedenfalls eine Auswahl unter den Beamten für die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme getroffen hat.

Rz. 24

3. Unabhängig hiervon begegnet die angegriffene Weisung keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger kraft Weisung zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang und den hiermit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungs- und im Nachgang gebotenen Handlungen zu verpflichten.

Rz. 25

a) Die Weisungsbefugnis des Dienstherrn (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Der Beamte ist zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Verstößt der Beamte gegen eine solche Weisung, verhält er sich pflichtwidrig und begeht bei schuldhaftem Handeln ein Dienstvergehen, das disziplinarisch geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30 f. m. w. N. und vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 - BVerwGE 163, 129 Rn. 19). Dabei bedürfen Anordnungen, die den Beamten in seiner persönlichen Rechtsstellung betreffen, einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

Rz. 26

Eine solche Grundlage liegt mit § 22 Satz 2 HmbBG vor, wonach Beamte verpflichtet sind, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Beamte in seiner Ausbildung erworben hat, müssen erhalten und an aktuelle Entwicklungen angepasst werden, damit er den sich ändernden dienstlichen Anforderungen gerecht werden kann. In einer sich fortschreitenden veränderten Umwelt mit ihren verschiedenartigsten Einflüssen und Pflichtbereichen, mit ihrer Fülle von ständig neuen, zu verarbeitenden Informationen, ergibt sich auch für Beamte eine Verpflichtung zu kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 u. a. - BVerfGE 55, 207 ≪240 f.≫). Sie ist Ausfluss der Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen.

Rz. 27

b) Fortbildungen sind Maßnahmen, die an vorhandenes Wissen anknüpfen, fachliche sowie berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 7.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 S. 30 m. w. N., vom 17. Oktober 2002 - 6 P 3.02 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 10 S. 26, und vom 16. Oktober 2013 - 6 PB 20.13 - juris Rn. 4). Traditionell wird dabei zwischen Anpassungs- und Förderungsfortbildungen differenziert (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BLV).

Rz. 28

Anpassungsfortbildungen bezwecken die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung einer schon erworbenen Qualifikation. Mit ihr erhält und verbessert der Beamte seine Qualifikation, um die Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens oder gleichbewertete Tätigkeiten (auch und insbesondere bei einer Veränderung der Anforderungen aufgrund der ständigen Entwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens) ordnungsgemäß erledigen zu können. Dies schließt Fortbildungen aufgrund veränderter Anforderungen an die Laufbahnbefähigung ein (vgl. Seckelmann/Humberg, VerwArch 2022, 97 ≪117 f.≫). An derartigen Fortbildungen hat der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn teilzunehmen, sofern nicht im Einzelfall in der Person des Beamten liegende schützenswerte Gründe einer (unmittelbaren) Teilnahme entgegenstehen (vgl. § 47 Abs. 2 BLV).

Rz. 29

Förderungsfortbildungen dienen hingegen dazu, die Befähigung des Beamten für höherbewertete Tätigkeiten oder Führungsaufgaben zu fördern, damit er diese Aufgaben künftig übernehmen kann. Da der Beamte aufgrund seiner Vor- und Ausbildung grundsätzlich geeignet ist, sämtliche amtsangemessene Aufgaben seiner Laufbahn wahrzunehmen, beziehen sich Förderungsfortbildungen auf die Tätigkeit in höherbewerteten Dienstposten oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe.

Rz. 30

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an (reinen) Förderungsfortbildungen lässt sich durch Weisung des Dienstherrn nicht begründen. Art. 33 Abs. 5 GG schützt den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Daraus folgt nicht nur, dass ein Beamter eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren kann, sondern ebenso, dass eine Grundlage für die Verpflichtung eines Beamten, sich mit dem Ziel einer Beförderung zu bewerben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 24). Demzufolge kann ein Beamter auch nicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet werden, die darauf gerichtet sind, Grundlagen und Voraussetzungen für seinen weiteren Aufstieg innerhalb einer Laufbahn oder laufbahnübergreifend zu schaffen.

Rz. 31

c) Die Teilnahme am Ergänzungslehrgang, mit dem der Kläger zum Notfallsanitäter weiterqualifiziert werden sollte, stellt keine Förderungs-, sondern eine Anpassungsfortbildung dar.

Rz. 32

Nach § 3 Abs. 1 Buchst. c des Feuerwehrgesetzes Hamburg vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137) gehört der Rettungsdienst zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr. Folgerichtig sieht die Aufgabenbeschreibung für die Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die Wahrnehmung der hierzu erforderlichen Aufgaben vor; dazu gehört auch der Einsatz als Betreuer für Patienten auf Rettungswagen. Entsprechend ist der Kläger bislang eingesetzt worden.

Rz. 33

Die Anforderungen für die Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sich geändert. Während der auf Krankenkraftwagen eingesetzte Betreuer nach § 21 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Hamburg vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117) in der Fassung vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11) die Qualifikation als Rettungsassistent aufweisen musste, sind die Voraussetzungen nachfolgend an die Maßgaben des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348; NotSanG) angepasst worden. Gemäß § 21 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Hamburg in der Fassung vom 20. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 228) muss der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung mit einem Notfallsanitäter als Betreuer der Patienten besetzt sein; entsprechendes sieht die aktuell geltende Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Rettungsdienstgesetzes Hamburg vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367; zuletzt geändert am 12. Juni 2020, HmbGVBl. S. 331) vor. Die in § 35 Abs. 5 des Rettungsdienstgesetzes Hamburg normierte Übergangsregelung läuft zum 31. Dezember 2023 aus.

Rz. 34

Die Fortbildung zum Notfallsanitäter ist daher erforderlich, damit der Kläger seine bisherigen dienstlichen Aufgaben auch nach dem 31. Dezember 2023 vollumfänglich wahrnehmen kann.

Rz. 35

d) Die dem Kläger mit der Weisung auferlegten Verpflichtungen sind auch zumutbar.

Rz. 36

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dabei unerheblich, dass die Qualifizierung zum Notfallsanitäter eine eigenständige Berufsausbildung darstellt. Entsprechendes galt im Übrigen bereits für die Ausbildung des Klägers zum Rettungsassistenten. Der Kläger wird nicht in seiner negativen Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt; er hat vielmehr den Beruf als Lebenszeitbeamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten inne. Hieran ändert sich durch die Fortbildung nichts. Der Kläger soll mit dem Ergänzungslehrgang und der hierauf bezogenen Prüfung in die Lage versetzt werden, diesen Beruf und die damit verbundenen Aufgaben auch künftig in vollem Umfang wahrnehmen zu können.

Rz. 37

Die Fortbildung ist dem Kläger auch nicht deswegen unzumutbar, weil ihr Inhalt auf den Erwerb einer neuen Berufsqualifikation gerichtet wäre. Zwar unterscheidet sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter wegen der weiterentwickelten Anforderungen und Kompetenzen "wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/11689 S. 15). Der Erwerb der neuen Berufsbezeichnung setzt auch für Personen, die bereits als Rettungsassistenten tätig waren, eine "zusätzliche Nachqualifikation" voraus (BT-Drs. 17/11689 S. 16). Schon diese Begrifflichkeit macht indes deutlich, dass die Ergänzungsschulung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an die im Fall des Rettungsassistenten bereits vorhandene Qualifikation anknüpft und diese lediglich in einer weiterführenden Nachschulung im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen aktualisiert. Die Nachqualifikation ist folgerichtig als "Durchstieg" des Rettungsassistenten zum Beruf des Notfallsanitäters konzipiert (BT-Drs. 17/11689 S. 16). Die unmittelbare Anknüpfung an die Vorbildung als Rettungsassistent kommt auch im Gesetzeswortlaut selbst zum Ausdruck, der in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG für Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen, nur eine "Ergänzungsprüfung" vorsieht. Die bei Rettungsassistenten vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeit werden damit nur "ergänzt". Der für Rettungsassistenten überwiegende Fortbildungscharakter der vorgesehenen Nachqualifizierung wird schließlich daran deutlich, dass die eigentlich auf drei Jahre angelegte Ausbildung hier auf einen Ergänzungslehrgang im zeitlichen Umfang von 480 Stunden reduziert ist.

Rz. 38

Der zeitliche Umfang des von der Weisung in Bezug genommenen Lehrgangs von knapp fünf Wochen begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat auch keine individuellen Gesichtspunkte vorgebracht, die einer entsprechenden Verpflichtung entgegenstehen könnten.

Rz. 39

Die Weisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dem Kläger nicht nur die Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang, sondern auch diejenige an der hierauf bezogenen Prüfung auferlegt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr den Erfolg eines von ihm zulässigerweise für notwendig erachteten Fortbildungsbedarfs einer Überprüfung unterzieht. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der weitere Einsatz des Klägers als Betreuer in Rettungswagen nicht nur eine fachliche Schulung, sondern die formale Qualifikation als Notfallsanitäter voraussetzt. Der Kläger kann nicht angewiesen werden, die Ergänzungsprüfung zu bestehen. Er ist aber verpflichtet, sich der Fortbildung nicht zu verschließen; dies umfasst auch den Versuch, den entsprechenden Leistungsnachweis zu erwerben.

Rz. 40

Eine Verletzung der Gewissensfreiheit i. S. v. Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger befürchtete berufliche Überforderung reicht hierfür nicht aus. Soweit der Kläger eine Verlagerung seines Tätigkeitsbereichs von der Brandbekämpfung hin zum Rettungswesen beklagt, mag dies nachvollziehbar sein. Abgesehen davon, dass derartiges nicht Regelungsgegenstand der streitigen Weisung ist, kommt dem Beamten grundsätzlich kein Recht auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens oder bestimmter dienstlicher Aufgaben zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 16 ff.).

Rz. 41

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Fundstellen

BVerwGE 2024, 195

NZA 2023, 7

ZTR 2023, 597

JZ 2023, 573

VR 2023, 396

BayVBl. 2023, 3

DVBl. 2023, 1529

DVBl. 2023, 5

IÖD 2023, 254

KommJur 2023, 7

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