Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlprüfungsbeschwerde

 

Beteiligte

Herrn Karl-Heinz Ritter

 

Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ≪94≫; 68, 360 ≪361≫ und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 – 1 BvR 105/94 –, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig.

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

 

Unterschriften

Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 567615

NVwZ 2001, 795

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