(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 19 Absatz 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

ein Wohn- und Unterstützungsangebot führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 35 untersagt worden ist,

 

3.

entgegen § 24 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder

 

4.

einen Belegungsstopp nach § 34 Absatz 1 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 34 Absatz 2 missachtet.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

die Pflichten nach § 10 verletzt oder einer nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12, § 14 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie den nach § 39 Absatz 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 keine Leitungskraft beschäftigt oder entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 Pflege- und Unterstützungskräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl einsetzt.

 

3.

entgegen § 19 Absatz 2, 3, 5 und 6 und § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

4.

entgegen § 23 Absatz 1 Entgelte verlangt, die nicht im angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, entgegen § 23 Absatz 3 die vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder entgegen § 23 Absatz 5 den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes nicht erbringt sowie die Umzugskosten nicht übernimmt,

 

5.

entgegen § 24 Absatz 4 oder einer nach § 24 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

6.

entgegen §§ 25 bis 29 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 27 Absatz 4 eine Maßnahme nicht duldet, oder

 

7.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 zuwiderhandelt.

 

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 2Die Höhe der Geldbußen nach Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz überschritten werden.

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