Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Maßgeblicher Bezugszeitpunkt bei vereinbartem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs; Ausgleichsreife eines Anrechts aus einer Riester-Rente

 

Normenkette

VersAusglG §§ 3, 8, 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 18.11.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsstellers und der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 19.11.2013 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 65 ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9,1927 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 65 0 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 65 ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3,2388 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. 65 0 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 65 0 ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0266 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 65 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 65 0 ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 8,7552 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 65 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2012, übertragen.

Hinsichtlich der von dem Ehemann bei der E. AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte zur Versicherungsnummer 008 ... findet ein Wertausgleich nicht statt.

Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der E. AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte zur Versicherungsnummer 0080 ... findet ein Wertausgleich nicht statt.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E. AG zur Versicherungsnummer 009 ... zugunsten des Antragsstellers ein Anrecht i.H.v. 3.847,35 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.6.2012, begründet. Die E. AG wird verpflichtet, 3.847,35 EUR nebst 3,25 % Zinsen seit dem 30.6.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung ... zur Versicherungsnummer 65 ... zu zahlen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 5.733 EUR. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird anderweitig auf 11.466 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf den am 27.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 3.7.2013 die am 20.11.1995 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich gem. § 140 FamFG abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei den durch notarielle Vereinbarung geschlossenen Teilausschluss zum Versorgungsausgleich dahin, dass dieser nur für den Zeitraum bis zum 20.6.2010 durchgeführt werden solle, berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Die weitere Beteiligte zu 1. macht geltend, dass das AG nicht die von ihr erteilten Auskünfte, bei denen ausdrücklich eine Außerachtlassung der Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2012 Berücksichtigung gefunden hat, herangezogen hat. Ferner rügt die weitere Beteiligte zu 1., dass der Ausgleich bezogen auf den 20.6.2012 und nicht auf das tatsächliche Ehezeitende am 30.6.2012 durchgeführt worden sei. Der Antragssteller beanstandet ebenfalls, jedenfalls bezogen auf die von ihm in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) zu erworbenen Anrechte, die Nichtbeachtung der von der weiteren Beteiligten zu 1. erteilten Auskünfte. Ferner macht er geltend, das AG habe zu Unrecht das von der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht nach dem AltZertG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, statt es sogleich auszugleichen.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 1. führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Erörterung.

1. Das AG ist zutreffend von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.11.1995 bis zum 30.6.2012 ausgegangen.

2. Soweit es die von den Ehegatten bei der weitere...

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