Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 06.04.2009; Aktenzeichen 31 T 2/09)

BGH (Aktenzeichen II ZB 12/10)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. vom 6.4.2009 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist Verwalter in dem am 1.4.1997 über das Vermögen der K. genossenschaft B. eG eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren.

Die K. genossenschaft B. eG ist schon seit 1991 Mitglied des K.-Prüfverbandes e..V., jetzt: Prüfungsverband ... e..V. (Beteiligter zu 2.). Die letzte Prüfung fand im Jahr 2004 statt und bezog sich auf die Abschlüsse zum Schluss der Jahre 2002 und 2003 (vgl. Prüfbericht vom 23.1.2004).

Der Beteiligte zu 1. stellte mit Schreiben vom 6.9.2007 den Antrag, die Genossenschaft von der gesetzlichen Prüfungspflicht für die Wirtschaftsjahre ab 2004 zu befreien. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass die Liquidation im Rahmen der Gesamtvollstreckung zum größten Teil abgeschlossen sei und die Prüfung daher ihren Sinn verloren habe. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2. entsprach die Rechtspflegerin des AG Frankfurt/O. dem Antrag. Mit Beschluss vom 7.1.2009 wurde der Beteiligte zu 1. "analog § 270 Abs. 3 AktG, § 70 Abs. 3 GmbHG von der gesetzlichen Prüfungspflicht gem. § 53 GenG für die Wirtschaftsjahre ab 2004 befreit".

Der Beteiligte zu 2. legte am 27.1.2009 Beschwerde ein, die er damit begründete, dass eine solche Befreiung von der Pflichtprüfung vom Gesetz nicht gedeckt sei. Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/O. hat mit Beschluss vom 6.4.2009 die angefochtene Entscheidung des AG aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Entbindung des Gesamtvollstreckungsverwalters von den Pflichten des § 53 GenG nach bestehender Gesetzeslage nicht statthaft sei.

Der Beteiligte zu 1. hat am 28.5.2009 weitere Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen ursprünglichen Antrag weiter. Die (Erst-)Beschwerde des Beteiligten zu 2. hält er für unzulässig.

II. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, namentlich form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1, FGG). Der Beteiligte zu 1. ist durch die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), dass sein Antrag vom 6.9.2007 auf Entbindung von den Prüfungspflichten (§ 53 GenG) zurückgewiesen wurde.

2. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für unbegründet. Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die in § 53 GenG angeordnete Pflichtprüfung auch für die insolvenzbedingt aufgelöste Genossenschaft zu gelten habe. Der Senat möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Er sieht sich jedoch hieran durch die - rechtskräftige - Entscheidung des OLG Jena vom 16.3.2009 (ZIP 2009, 2105 ff.) gehindert, von der er in diesem Fall abweichen würde. Die Sache ist deshalb gem. § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.

3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde war der Beteiligte zu 2. im Erstbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).

Der Beteiligte zu 2. war durch die Entscheidung des AG vom 7.1.2009 dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, dass dem Antrag des Beteiligten zu 1. auf Befreiung der gesetzlichen Prüfungspflicht gem. § 53 GenG für die Wirtschaftsjahre ab 2004 stattgegeben wurde. Die Entscheidung des AG hatte als Kehrseite zur Folge, dass der Beteiligte zu 2. sein ihm durch § 55 Abs. 1 GenG übertragenes Prüfungsrecht nicht mehr ausüben konnte. Insoweit beeinträchtigte die Entscheidung des AG den Beteiligten zu 2. in seinen Rechten.

Entgegen dem Vorbringen des Beteiligten zu 1. ist die Genossenschaft weiterhin Mitglied des Prüfverbandes, des Beteiligten zu 2. Dessen Satzung sieht zwar in § 7 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedschaft (u.a.) durch Auflösung endet. Dies wird jedoch in § 10 dahin präzisiert, dass die Mitgliedschaft (erst) mit dem "Abschluss der Auflösung" endet. Der § 101 GenG bestimmt schon seit über 100 Jahren, dass die Genossenschaft mit Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung aufgelöst wird. Im Fall der Gesamtvollstreckung gilt nichts anderes. Die zitierten Satzungsbestimmungen sind daher - entsprechend ihrem erkennbaren Sinngehalt - dahin auszulegen, dass die Mitgliedschaft im Prüfverband erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens endet.

Die Vorschriften des GenG über die Pflichtprüfung statten den Prüfverband mit eigenen Kompetenzen und Rechten aus, wie sich insbesondere aus § 57 GenG ergibt. Die Verfügung des AG, die Genossenschaft ab 2004 von der Pflichtprüfung freizustellen, beeinträchtigt daher die Rechte des Beteiligten zu 2. (§ 22 Abs. 1 FGG), so dass dieser beschwerdebefugt ist.

In § 64c GenG ist bestimmt, dass auch aufgelöste Genossenschaften den Vorschriften des 4...

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