Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung trotz Abtretungsverbot. Restwerklohnforderung aus abgetretenem Recht. Bauvertrag. Vergleich. Insolvenz

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

HGB § 354a a.F.

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 7 U 137/07)

LG Erfurt (Urteil vom 29.01.2007; Aktenzeichen 3 O 1420/06)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Jena vom 10.10.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem Recht.

[2] Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25.6.2004 beauftragte die Beklagte die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses Vertrages heißt es:

"Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwachsenden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlossen."

[3] Am 13.9.2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die Beklagte aus dem Bauvertrag i.H.v. 30.000 EUR erfüllungshalber an die Klägerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten vermietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit Schreiben vom 15.9.2004 mit. Im Telefax vom 9.11.2004 erklärte die Beklagte ggü. der Zedentin:

"...zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom 13.9.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zuvor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese Erklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter."

[4] Mit Schreiben vom 18.11.2004 teilte die Zedentin der Beklagten mit, dass Rechnungen der Klägerin i.H.v. 13.304 EUR freigegeben und zu bezahlen seien.

[5] Am 12.1.2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Zedentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit über den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerklohn. Am 18./20.1.2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Klägerin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen i.H.v. 13.304 EUR zahlt und an die Zedentin 30.995,84 EUR sowie weitere 400 EUR. Diese Zahlungen leistete die Beklagte. Am 30.8.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei.

[6] Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 EUR nebst Zinsen aus abgetretenem Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag i.H.v. 30.000 EUR erteilt.

[7] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

[8] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

[9] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport Jena 2008, 18 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Klägerin erfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden Abtretungsverbotes nach § 354a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob die Zedentin über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die Beklagte hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin einen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden. Die Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Klägerin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt.

[10] Auf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur noch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam; denn nach § 354a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende Vereinbarungen verstießen gegen § 354a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2 beziehe.

[11] Eine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswirkung nach § 354a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegenüber eine über den Betrag von 13.304 EUR hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe.

II.

[12] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen zugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zahlenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht prüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwischen der Beklagten und der Zedentin für wirksam hält.

[13] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten einem Abtretungsausschluss nach § 354a HGB (in der bis zum 18.8.2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnforderung an die Klägerin nach § 354a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist.

[14] 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Klägerin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicherweise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachgegeben hat.

[15] a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forderungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen Forderung, insb. ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354a Satz 2 HGB gibt ihr lediglich eine Empfangszuständigkeit (MünchKomm/HGB/K. Schmidt, § 354a Rz. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach § 354a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die Klägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, 25 unter 5b).

[16] b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin keinen wirksamen Vergleich schließen.

[17] aa) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in Ansehung der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354a Satz 2 HGB den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten einen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

[18] Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1 BGB hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des Schuldners ggü. dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot nach § 354a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte mit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen Rechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354a Satz 2 HGB im Wege ergänzender Rechtsfortbildung vorzunehmen (Canaris, HGB Großkommentar, 4. Aufl., § 354a Rz. 12; ders. Handelsrecht, § 26 Rz. 27; Bauer, § 354a HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Problems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100).

[19] Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und Zedent nicht gem. § 354a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit begründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von § 354a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (K. Schmidt in MünchKomm/HGB, § 354a Rz. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, § 354a Rz. 11; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rz. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bearbeitung 2005, § 399 Rz. 71; Baukelmann, FS für Hans Erich Brandner zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB 1999, 1561, 1562).

[20] bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 354a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird. Gemeint sind damit die Erfüllungshandlungen i.S.d. §§ 362, 364 BGB, denen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urt. v. 15.10.2003 - VIII ZR 358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 275/03, BGHReport 2005, 615 = MDR 2005, 640 = ZIP 2005, 445). Anders als in § 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forderungsbezogenen Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in § 893 BGB und in § 2367 BGB), findet sich in § 354a Satz 2 HGB hierfür kein Hinweis.

[21] Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Verständnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein, "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, 25 unter 5b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich nicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn dadurch würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetretene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, FS für Herbert Schimansky, 1999, S. 503, 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit hinausgehendes Recht des Zedenten, insb. eine Verfügungszuständigkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354a Satz 2 HGB jedoch nicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten bleiben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 275/03, BGHReport 2005, 615 = MDR 2005, 640 = ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll nach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars) in einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, BB 1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354a Satz 2 HGB bleibt hinreichend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird.

[22] Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da § 354a HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912, 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch im Rahmen des § 354a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kreditmittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde (BT-Drucks. 12/7912, 25 unter 5a; vgl. Baukelmann, FS für Brandner, a.a.O., S. 196).

[23] 3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[24] Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten Gespräch mit der Zedentin und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist § 354a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrechnungsmodalitäten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letztlich offen gelassen.

[25] Auf die Frage, ob § 354a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Zedenten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax vom 9.11.2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin zahlen.

[26] Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Zessionar sei nach § 354a Satz 3 HGB unwirksam. Diese Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stellung des § 354a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 354a Rz. 3; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 354a Rz. 5; Nörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Aufl., § 3 VII 5; Wagner, WM Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354a Satz 2 HGB dem Schutz des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen würden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (K. Schmidt in MünchKomm/HGB, § 354a Rz. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 7. Aufl., § 354a Rz. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rz. 102; Bauer, § 354a, a.a.O., S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar, ZIP 1999, 988, 993). Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner werde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2093499

BGHZ 2009, 315

BB 2009, 113

BB 2009, 242

NJW 2009, 438

BGHR 2009, 324

BauR 2009, 241

EBE/BGH 2009

IBR 2009, 67

NZG 2009, 229

WM 2009, 367

WuB 2009, 397

ZAP 2009, 329

JuS 2009, 375

MDR 2009, 210

MDR 2010, 251

VersR 2009, 639

ZfBR 2009, 237

NZBau 2009, 169

ZGS 2009, 52

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge