Leitsatz (amtlich)

Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 5, § 542 Abs. 2, § 574

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.03.2003)

AG München

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des LG München I v. 20.3.2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 55 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das AG hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschl. v. 8.12.2002 hat das AG von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auferlegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro nicht übersteige. Mit ihrer vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen die ihr nachteilige Kostenentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, MDR 2003, 529 = BGHReport 2003, 628, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschl. v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02, BGHReport 2003, 148 = BGHReport 2003, 641 = MDR 2003, 827 = NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, BGHReport 2003, 895 = MDR 2003, 1195). Für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auch insoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist, so weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO und für andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 S. 2 und § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtsprechung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, dass der Instanzenzug für eine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, gesetzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, 74, 81).

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den BGH nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, BGHReport 2002, 1052 = MDR 2002, 1388 = NJW 2002, 3554).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1050007

NJW 2003, 3565

BGHR 2003, 1362

GRUR 2004, 81

WM 2004, 104

MDR 2004, 108

KammerForum 2004, 58

ProzRB 2004, 7

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