1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 18 b bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

[1] § 18a eingefügt durch Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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