(1) 1Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über

 

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen und das Verbot von Schottergärten[1],

 

2.

besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen,

 

3.

den Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen,

 

4.

eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen,

 

5.

[2]die Begrünung baulicher Anlagen.

2Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern erforderlich ist.

 

(2) 1Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach § 6 Absatz 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. 2Die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Höhe der baulichen Anlagen müssen so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange abgewogen werden können. 3Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden.

 

(3) 1Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen. 2Sie kann dabei

 

1.

die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen,

 

2.

die Anforderungen für den Zugang und die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festsetzen,

 

3.

die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes festsetzen, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern

 

4.

die Geldbeträge für die Ablösung der Kinderspielplätze bestimmen.

 

(4)[3] 1Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. 2Sie kann dabei

 

1.

die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe unterschiedlich festsetzen und insoweit besondere Maßnahmen, wie Mobilitätskonzepte und Maßnahmen des Mobilitätsmanagements, die die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze verringern, bestimmen,

 

2.

die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen; insbesondere bei guter Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs,

 

3.

die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze bestimmen.

3Bis zu einem Fünftel der notwendigen Stellplätze können durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. 4Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier Abstellplätze für Fahrräder herzustellen; diese werden zur Hälfte auf die Verpflichtung nach Absatz 5 angerechnet. 5Die Ermächtigung des Satzes 2 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze.

Bis 18.12.2020:

(4) 1Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. 2Sie kann dabei

1.

die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe unterschiedlich festsetzen,

2.

die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und Stellplätze für die allgemeine Benutzung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,

3.

die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze bestimmen.

3Die Ermächtigung des Satzes 2 Nummer 2 und 3 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze.

 

(5) 1Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Abstellplätze für Fahrräder erlassen. 2Sie kann dabei

 

1.

die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen,

 

2.

die Größe, die Lage und die Ausstattung dieser Abstellplätze festlegen,

 

3.

die Geldbeträge für die Ablösung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder bestimmen.

 

(6) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften die Art, die Gestaltung und die Bauausführung der für die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen erforderlichen Erschließungsanlagen bestimmen sowie nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässige Festsetzungen über die Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen in gemeindlichen Satzungen auch in örtlichen Bauvorschriften festsetzen.

 

(7) Die Gemeinde kann, soweit die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen, durch örtliche Bauvorschrift bestimmen, welche der na...

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