(1) 1Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Notwendige Flure sind nicht erforderlich

 

1.

in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,

 

3.

innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche[1] und innerhalb von Wohnungen,

 

4.

innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche[2]; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 Quadratmeter Grundfläche[3] sind, Trennwände nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat.

 

(2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

 

(3) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 Meter sein. 3Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 Meter sein. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

 

(4) 1Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. 2In Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, müssen die Wände notwendiger Flure als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein. [4] [Bis 18.12.2020: Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. 2Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. ] 3Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. 4Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

 

(5) 1Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. 2Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 Meter zulässig.

 

(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen

 

1.

Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

 

2.

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung. Anzuwenden ab 19.12.2020.

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