Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat den Wohnungseigentümern seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 einen Anspruch auf Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen verliehen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WEG handelt es sich dabei um bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Direkt unter diese privilegierten Tatbestände lassen sich Balkonkraftwerke nicht subsumieren, auch wenn sich gewisse Parallelen zur privilegierten baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, also dem Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zum Laden von E-Mobilen, nicht leugnen lassen und durchaus angedacht werden kann, ob ggf. auch ein Anspruch auf Montage eines Balkonkraftwerks besteht, soweit dieses (auch) zum Laden von E-Mobilen dient (so Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 241).

Verneint man den Anspruch (so AG Konstanz, Urteil v. 9.2.2023, 4 C 425/22 WEG), kommt im Übrigen eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt allgemein das Vorliegen einer planwidrige Regelungslücke voraus: Der Gesetzgeber hat versehentlich einen Fall nicht geregelt, den er ansonsten geregelt hätte. Dies ist aber gerade mit Blick auf Maßnahmen der Solarthermie nicht der Fall. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus vorgeschlagen wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG als offene Regelbeispielnorm auszugestalten, sodass auch bauliche Veränderungen, gerichtet etwa auf die Gewinnung von Solarstrom, unabhängig von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG hätten beansprucht werden können.

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