Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2001 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Kläger tragen auch die weitern Kosten des Verfahrens.

III. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten nur fortsetzen, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 1.000,00 EUR geleistet haben.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn und streiten.

Die Kläger sind Eigentümer der unmittelbar an das Grundstück der Beklagten angrenzenden, gepflasterten Hoffläche und der sich daran anschließenden Garagen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich unmittelbar angrenzend an die Garageneinfahrt der Kläger eine mehr als 20 Jahre alte, aus 6 Stöcken bestehende Thujahecke.

Mit Klageschrift vom 25.10.2001, den Beklagten zugestellt am 7.11.2001, behaupten die Kläger, durch die starken Wurzeln der Thujahecke werde die Hoffläche vor der Garage der Kläger beschädigt. An vielen Stellen hätten die Wurzeln der Hecke die Rabatten sowie die Hoffläche der Garage angehoben. Zur Schadensbeseitigung sei es erforderlich, die durch die im Boden verlaufenden Wurzeln nach oben verschobenen Pflastersteine herauszunehmen, die störenden Wurzeln zu entfernen und das Pflaster neu zu setzen. Die Kosten hierfür in Höhe von 6.217,60 DM machen die Kläger vorliegend geltend; sie berufen sich dabei auf einen Kostenvoranschlag der Firma „Der Gartenzwerg” vom 4.2.1999 (Bl. 6 und 7 d.A.).

Weiter behaupten die Kläger habe der Beklagte zu 2) während eines Kurzurlaubs der Kläger das Eternitgaragendach der klägerischen Garage betreten. Dabei sei eine Eternitplatte des Garagendaches der Kläger aufgrund des Körpergewichts des Beklagten zu 2) durchgebrochen. Die Reparaturkosten in Höhe von 890,00 DM machen sie ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend. Insoweit berufen sie sich auf einen Kostenvoranschlag der Firma „Der Gartenzwerg” vom 26.9.2000 (Bl. 11 d.A.).

Nachdem die Kläger im Termin vom 14.12.2001 unentschuldigt nicht erschienen sind, erging gegen sie auf Antrag der Beklagten klageabweisendes Versäumnisurteil unter dem 14.12.2001 (Bl. 27/28 d.A:). Dagegen haben die Kläger Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen:

  1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2001 – Az. 14 C 8577/01 – wird aufgehoben.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Schadensbeseitigungskostenvorschuß von 3.179,01 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.10.2000 zu bezahlen.
  3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 527,86 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.10.2000 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2001 wird zurückgewiesen.

Sie bestreiten, daß die Wurzeln ihrer Hecke die Hoffläche vor der Garage der Kläger beschädigt wurde. Die geltend gemachten Kosten bestreiten sie ebenfalls. Darüber hinaus berufen sie sich auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilvergleich im Verfahren des Amtsgerichts Nürnberg 17 C 611/89 (Bl. 37 bis 43 d.A.). Darin heißt es:

„Die Parteien sind sich darüber einig, daß sowohl die Pergola als auch die 6 Thujahecken stehen bleiben können mit der Maßgabe, daß die Beklagten dafür sorgen, daß die Thujahecken die Höhe der Pergola von 3,05 Meter nicht mehr als 20 cm übersteigen.”

Eine Beschädigung des Garagendaches der Kläger durch den Beklagten zu 2) bestreitet dieser ebenfalls, gleichfalls die geltend gemachten Kosten hierfür.

Die Kläger haben mit Schritsatz vom 15.1.02 ein „Zeugnis über einen erfolglosen Schlichtungsversuch” der Notare Armbruster vom 3.1.02 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, daß ein Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien auf Antrag der Kläger vom 26.11.01 (erfolglos) durchgeführt wurde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Andre Förster; insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.3.2002 Bezug genommen. Darüber hinaus lagen dem Gericht mehrere Lichtbilder des streitgegenständlichen Anwesens vor die in Augenschein genommen wurden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

Soweit die Kläger einen Kostenbeseitigungsvorschuß für die Instandsetzung der Garageneinfahrt in Höhe von 3.179,01 EUR geltend machen ist die Klage unzulässig. Es handelt sich insoweit um eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht für die nach § 15 a Abs. 1 Ziffer 2 EGZPO bzw. Art. 1 Ziff. 2 b BaySchlG eine Schlichtung erforderlich ist. Zwar ist für den geltend gemachten Anspruch der Kläger nicht § 910 BGB Anspruchsgrundlage, sondern § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/ Bassenge, 61. Auflage, § 910 BGB, Rn. 4). Letztenendes steht dieser Anspruch aber in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 910 BGB. Dies zeigt bereits die Anspruchsbegründung der Kläger wonach eben die Wurzeln der Thujahecke der Beklagten den Schaden verursacht haben sollen und es sogar Teil der Schadensbeseitigung i...

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