Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die zuvor Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zustimmung der Beklagten zur Abmarkung der aneinandergrenzenden Grundstücke mit den Flur- Nr. 37/36 und 37/34 mit dem Ziel der Wiederherstellung der Grenzzeichen.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes X-Straße 3, 24159 Kiel mit der Flur-Nr. 37/36. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks X-Straße 4, 24159 Kiel mit der Flur-Nr. 37/34. Die Parteien sind sich darüber einig, das der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der katasteramtlichen Lageplan entspricht (s. Anlage K 1).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.7.2012 forderten die Kläger die Beklagte auf, bei Kenntnis über etwaige Grenzzeichen diese bis zum 9.8.2012 mitzuteilen. Zugleich unterbreiten die Kläger den Vorschlag, gemeinsam ein Vermessungsbüro zu beauftragen (zum weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bl. 5 f. d.A. verwiesen).

Die Beklagte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 7.8.2012 mitteilen, dass ein Interesse an einer gemeinsamen Beauftragung nicht bestehe, da unklar sei, ob die Grenzsteine nicht lediglich verdeckt seien. Es sei dem Kläger aber unbenommen, auf eigene Kosten ein Vermessungsbüro zu beauftragen (zum Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 3 Bl. 7 f. d.A. verwiesen).

Im Rahmen des Rechtsstreites erklärte die Beklagte, dass der Kläger eine Vermessung in Auftrag geben könne und dass die Beklagte diese nicht behindern werde.

Die Kläger behaupten, dass die Grenzzeichen zwischen den Grundstücken unkenntlich oder aber verrückt seien.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Abmarkung mit dem Ziel der Wiederherstellung bzw. Neuerrichtung der Grenzzeichen gem. § 919 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien, mithin der Flurstücke 37/36 und 37/34 der Flur 2 der Gemarkung Pries der Gemeinde Kiel zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich die Grenzzeichen an den vom Katasteramt eingezeichneten Punkten befänden und aufgrund einer über die Jahre entstandenen Erdschicht über den Grenzzeichen unkenntlich geworden seien.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Schriftsatz vom 21.1.2013 gab keinen Anlass die Verhandlung wiederzueröffnen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nach § 919 Abs. 1 BGB ist gegeben.

Der Anspruch nach § 919 Abs. 1 BGB ist gerichtet auf eine Zustimmung zu dem nach dem Landesrecht maßgebenden Abmarkungsverfahren (s. Bassenge, in: Palandt, 72. Aufl., § 919 Rn. 1 a.E.). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Zustimmung ist gegeben, wenn das anzuwendende Landesrecht nicht eine Abmarkung von Amts wegen vorsieht oder diese nur auf Antrag eines Nachbarn erfolgt (LG Flensburg BeckRS 2002, 16698; Staudinger-Roth, Bearb. 2009, § 919, Rn. 3). In Schleswig-Holstein sieht das Landesrecht hingegen vor, dass eine Abmarkung bei Widerspruch des einen Beteiligen nicht erfolgt, sofern nicht ein öffentliches Interesse hieran gegeben ist (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 und § 19 VermKatG S-H), so dass im Grundsatz eine Klage nach § 919 BGB zulässig ist.

II. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 919 Abs. 1 BGB auf Zustimmung zur Abmarkung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Grenzzeichen zwischen den vorgenannten Flurstücken.

Gemäß § 919 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen nach § 919 Abs. 1 BGB ist durch die Erklärung der Beklagten, dass es den Klägern unbenommen bleibe, einen Auftrag zur Vermessung zu erteilen, erklärt worden. Die Beklagte erhob zudem keine Einwände gegen eine gesetzliche Kostenbeteiligung, sofern ein Abmarkungsanspruch besteht.

Eine weitergehende Mitwirkung über diese Erklärung hinaus wird vom Landesrecht - auch nicht von § 19 VermKatG S-H - nicht vorausgesetzt und kann daher nach § 919 BGB nicht beansprucht werden, so dass im Falle einer eindeutigen Zustimmungserklärung der Anspruch bereits erfüllt ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg (a.a.O.) steht dem auch nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung wird schon nicht deutlich, ob in dem dortigen Rechtsstreit nicht ein Widerspruch bzw. eine fehlende Zustimmung des Nachbarn vorlang, jedoch ist dies wohl anzunehmen. Denn nur in diesen Fällen ...

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