Die Kosten eines Rechtsstreits, z. B. die Gerichtsgebühren und -auslagen oder die Vergütung der eigenen und/oder eines fremden Rechtsanwalts, sind i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daraus folgt, dass jeder Wohnungseigentümer diese Kosten nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen hat. Dies betrifft auch den Wohnungseigentümer, den die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolglos verklagt oder den Wohnungseigentümer, der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich in Anspruch nimmt. Auch sie müssen sich an der Finanzierung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen.

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