I. d. R. vereinbaren Verwalter eine monatlich anfallende pauschale Grundvergütung für ihre gesetzlichen und gewillkürten Amtspflichten sowie Sondervergütungen für darüber hinausgehende Leistungen. Eine solche Sondervergütung wird mit bislang allgemeiner Zustimmung u. a. für den Fall vereinbart, dass der Verwalter für die Wohnungseigentümer einen Prozess führt.[1] Diese Sondervergütung soll ggf. sogar dann anfallen können, wenn der Verwalter den Prozess durch einen Rechtsanwalt führen lässt.[2] Ferner kann der Verwalter für die "Begleitung" eines gerichtlichen Verfahrens, z. B. zur Information und Instruktion des beauftragten Rechtsanwalts, eine Sondervergütung vereinbaren.

[2] LG Gera, Urteil v. 23.2.2016, 5 S 225/15, IMR 2016 S. 205.

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