Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG vor Gericht klagen und verklagt werden. Denkbar ist jeder Rechtsstreit. Kläger kann ein Wohnungseigentümer, aber auch ein Dritter sein. Auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegen jeden beliebigen Dritten oder einen Wohnungseigentümer eine Klage erheben.

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