Ist dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertretenden Rechtsanwalt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, soweit der klagende Wohnungseigentümer (teilweise) erfolgreich war. Entsprechendes gilt dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht beauftragt war und das Verfahren vom Verwalter geführt und entsprechend ihm das Urteil zugestellt wurde. Als sog. "Notfrist" ist die Frist zur Einlegung der Berufung vom zuständigen Landgericht nicht verlängerbar. Um eine Willensbildung der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ob ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt werden soll oder nicht, ist ein Monat denkbar kurz. Insoweit verleiht § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG dem Verwalter auch ohne entsprechende Beschlussfassung die Befugnis zur Einlegung der Berufung für die unterlegene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 

Anwaltszwang

Da die Berufung vor dem Landgericht einzulegen ist, muss nunmehr zwingend ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge