Beschlüsse und Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen sind "unverzüglich" in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Erstellung der Versammlungsniederschrift verwiesen werden (siehe Kap. 3.1.6). Das Erfordernis zum Vermerk des Eintragungsdatums gemäß § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG soll gerade dokumentieren, dass die Eintragung unverzüglich erfolgt ist.
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