Beschlüsse und Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen sind "unverzüglich" in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Im juristischen Kontext heißt "unverzüglich" nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern", also sofort, es sei denn, der Verpflichtete ist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, sofort tätig zu werden. Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung zur entsprechenden Regelung in § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG davon aus, dass den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nur dann Genüge getan ist, wenn die Eintragung unmittelbar im Anschluss an die Verkündung erfolgt. Jedenfalls ist eine Eintragung, die erst mehrere Tage später vorgenommen wird, in der Regel nicht mehr unverzüglich. Zwischen "im Anschluss an die Verkündung" und "mehrere Tage später" liegt ein nicht unbedeutender Zeitraum.

Bei Wohnungseigentümerversammlungen, die in den Abendstunden stattfinden, wird man vom Verwalter sicherlich nicht verlangen können, dass dieser unmittelbar nach Beendigung der Versammlung die verkündeten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung aufnimmt. "Unverzüglich" ist hier sicherlich noch die Eintragung der verkündeten Beschlüsse am darauffolgenden Geschäftstag nach Bürobeginn. Gleichzeitig dürfte dieser Termin aber auch den spätesten Zeitpunkt darstellen, denn der Verwalter muss damit rechnen, dass einzelne Wohnungseigentümer, die an der betreffenden Eigentümerversammlung nicht teilgenommen haben, sich bereits am nächsten Tag über die verkündeten Beschlüsse informieren möchten und Einsicht in die Beschluss-Sammlung begehren.

Eine Eintragung, die nicht binnen Wochenfrist erfolgt, ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich.[1]

 

Auch Niederschrift ist unverzüglich zu erstellen

Seit Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG auch die Versammlungsniederschrift unverzüglich zu erstellen. Bezüglich des Merkmals der "Unverzüglichkeit" gilt das zur Beschluss-Sammlung Ausgeführte entsprechend.[2]

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