Uneinheitlich wird die Frage beantwortet, ob auch Geschäftsordnungsbeschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen sind.[1] Zwar beschränkt sich die Wirkung von Geschäftsordnungsbeschlüssen auf die konkrete Versammlung und hat keine Auswirkungen für die Zukunft, weshalb sie im Allgemeinen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbstständig angefochten werden können.[2] Dennoch aber kann ein ordnungswidriger Geschäftsordnungsbeschluss zur Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse führen.

 
Praxis-Beispiel

Unberechtigter Stimmrechtsausschluss

Zu Beginn der Versammlung wird mehrheitlich zur Geschäftsordnung beschlossen, die Stimme eines Wohnungseigentümers bei den jeweiligen Abstimmungsvorgängen nicht zu berücksichtigen und von Diskussionen im Vorfeld jeweiliger Beschlussfassung auszuschließen, da er erhebliche Hausgeldrückstände hat.

Ein derartiger Geschäftsordnungsbeschluss ist rechtswidrig. Keinem der Wohnungseigentümer können seine unverzichtbaren Verwaltungs-Individualrechte wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen, sein Rederecht und sein Stimmrecht genommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der betreffende Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft massive Pflichtverletzungen zum Vorwurf machen lassen muss.[3] Im Rahmen einer Anfechtungsklage würden sämtliche in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden.[4]

 

Protokollierung als Beschlussvoraussetzung

Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von 2 von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der 2 Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen. Nach Auffassung der Rechtsprechung bedarf auch dieser "Bestimmungsbeschluss" zu seiner Gültigkeit der Protokollierung in der vorgeschriebenen Form. Fehle diese Protokollierung, seien die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel ungültig. Die Protokollierung des "Bestimmungsbeschlusses" sei nicht nachholbar.[5]

Dies jedenfalls stützt die Auffassung, dass auch Geschäftsordnungsbeschlüsse in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen sind. Angesichts der weiteren Tatsache, dass es niemals einen Fehler darstellt, Geschäftsordnungsbeschlüsse in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen, sollte deren Aufnahme auch erfolgen.

[1] Protokollierung für erforderlich haltend: Schultzky in: Jennißen, WEG, § 24 Rn. 135; Becker, ZWE 2016, S. 2, 4; Häublein in Staudinger, § 24 WEG Rn. 208; a. A. Greiner, ZWE 2016, S. 297, 302; Hügel/Elzer, § 24 WEG Rn. 137.

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