Besondere Gründe können eine Teilnahmeberechtigung von Begleitern begründen. Dies kann insbesondere bei einer ständigen persönlichen Erschwernis eines Wohnungseigentümers – etwa Schwerhörigkeit – der Fall sein. Dann kann auch die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen sein. Eine beliebige andere Person ist hingegen zur Begleitung des Wohnungseigentümers nicht berechtigt, wenn die Gemeinschaftsordnung eine qualifizierte Vertreterklausel enthält.[1]

Teilnahme eines Dolmetschers

Sollte der Wohnungseigentümer der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig sein, bedarf es keinerlei Problematisierung, dass er selbstverständlich einen Dolmetscher zur Versammlung hinzuziehen kann. Wird die Anwesenheit des Dolmetschers zu Unrecht verweigert, sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar, da der Wohnungseigentümer ohne Dolmetscher keine Möglichkeit hat, an der Willensbildung teilzunehmen.[2]

[1] AG Hannover, Urteil v. 17.2.2017, 482 C 11327/16.

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