Als Regelfall sieht der Gesetzgeber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG die Präsenzversammlung vor. Hierdurch hat sich auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nichts geändert. Allerdings besteht seit diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit der Beschlussfassung, gerichtet auch auf die Teilnahme der Wohnungseigentümer im Wege der elektronischen Kommunikation. Hieraus folgt wiederum, dass Wohnungseigentümern ohne entsprechende Beschlussfassung die Teilnahme in elektronischer Form nicht ermöglicht werden kann.

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sieht auch die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virtuelle Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen vor.

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