Der Unternehmer kann vom Besteller nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB beim Bauvertrag die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen. Die Erfüllung des Anspruchs ist eine Hauptpflicht des Bestellers, die der Unternehmer notfalls klageweise durchsetzen kann.

 

Ausschluss der Bauhandwerkersicherung

Nach § 650f Abs. 6 BGB kommt eine Bauhandwerkersicherung nicht beim Verbraucherbauvertrag und beim Bauträgervertrag infrage, wenn der Besteller Verbraucher ist.

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nach § 650f Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann, wenn die Bauleistung bereits abgenommen ist. Kann der Besteller Ansprüche gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen, bleiben diese bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Geleistet werden kann die Sicherung grundsätzlich nach § 232 BGB durch

  • Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
  • Verpfändung beweglicher Sachen,
  • Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

Soweit die Sicherung nicht in dieser Weise geleistet werden kann, ist nach § 232 Abs. 2 BGB auch die Stellung eines Bürgen möglich.

Ergänzend hierzu erlaubt § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB auch eine Sicherheitsleistung durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers.

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